Fischerabzug – nicht anwendbar in der Schweiz
Fischerabzug – kein Äquivalent in der Schweiz
Der Fischerabzug (Fiskerfradrag) ist ein spezieller Steuerabzug, der ausschliesslich in Norwegen für die Fischerei- und Aquakulturbranche gilt. Er wurde eingeführt, um die unsicheren Fangbedingungen und hohen Investitionskosten der Branche zu kompensieren.
In der Schweiz gibt es keinen vergleichbaren branchenspezifischen Steuerabzug für die Fischerei.
Relevante Schweizer Abzüge
Anstelle branchenspezifischer Abzüge wie dem norwegischen Fischerabzug kennt das Schweizer Steuerrecht allgemeine Berufsauslagen (DBG Art. 26), die für alle Erwerbstätigen gelten:
- Berufsauslagen: Kosten, die für die Ausübung des Berufs notwendig sind (Werkzeuge, Arbeitskleider, Weiterbildung)
- Fahrtkosten: Abzug für den Arbeitsweg
- Verpflegungskosten: Pauschalabzug für auswärtige Verpflegung
- Übrige Berufskosten: Pauschale von 3 % des Nettolohns (mindestens CHF 2'000, höchstens CHF 4'000)
Selbständig erwerbstätige Personen – auch in der Fischerei – können sämtliche geschäftsmässig begründeten Aufwände als Gewinnungskosten abziehen (DBG Art. 27 ff.).
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Fazit
Der Fischerabzug ist ein rein norwegisches Steuerinstrument und hat keine Entsprechung im Schweizer Steuersystem. Selbständig Erwerbstätige in der Schweiz – unabhängig von der Branche – können jedoch sämtliche geschäftsmässig begründeten Aufwände steuerlich geltend machen.