Was ist ein Konkursbegehren?
Ein Konkursbegehren ist ein gerichtliches Verfahren (auch Konkursantrag genannt), bei dem ein Unternehmen, das seine Verbindlichkeiten nicht decken kann, formell die Eröffnung des Konkurses beantragt.
Was ist ein Konkursbegehren?
Ein Konkursbegehren ist erforderlich, um ein Konkursverfahren einzuleiten, wenn ein Schuldner von der Insolvenz bedroht ist. Das Verfahren folgt den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).
Voraussetzungen für ein Konkursbegehren
Damit ein Konkursbegehren zur Behandlung angenommen wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
| Voraussetzung | Beschreibung |
|---|---|
| Insolvenz | Das Unternehmen muss ausserstande sein, fällige Forderungen zu bezahlen |
| Überschuldung | Bei einer AG/GmbH: Anzeigepflicht gemäss OR Art. 725b bei begründeter Besorgnis der Überschuldung |
| Dokumentation | Gültige Dokumentation der Schuldverhältnisse und Forderungen |
Verfahren des Konkursbegehrens
Der Ablauf eines Konkursbegehrens erfolgt wie folgt:
| Schritt | Handlung |
|---|---|
| 1 | Einreichung des Begehrens beim Konkursgericht (formelles Dokument und Beilagen). |
| 2 | Registrierung und Bekanntmachung des Begehrens im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). |
| 3 | Festsetzung der Eingabefrist und Benachrichtigung der Gläubiger über die Forderungsfrist. |
| 4 | Einsetzung eines Konkursverwalters, der die Verwaltung und Verwertung der Aktiven übernimmt. |
Buchhalterische Folgen
Wenn das Konkursverfahren eröffnet ist, müssen Treuhänder folgendes handhaben:
- Wertberichtigungen der Bilanzpositionen auf den Liquidationswert bei Insolvenz
- Klassifizierung von Forderungen als privilegiert oder ungesichert in der Konkursmasse
- Beurteilung des Going Concern bis zur Übernahme durch den Konkursverwalter
Vorbeugende Massnahmen
Um ein Konkursbegehren zu vermeiden, wird empfohlen:
- Strenge Liquiditätssteuerung mit regelmässiger Cashflow-Prognose
- Laufende Überwachung der Forderungen und des Kreditrisikos
- Prüfung alternativer Lösungen wie Nachlassstundung (SchKG Art. 293 ff.) oder Schuldenverhandlungen vor dem Konkurs
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