Konkursdividende

Die Konkursdividende beschreibt die Verteilung der verfügbaren Mittel in einer Konkursmasse, nachdem alle Forderungen gemäss dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) berücksichtigt wurden.

Ein gutes Verständnis der Rangordnung, der Berechnungsmethode und praktischer Beispiele ist für Buchhalter, Anwälte und Gläubiger unerlässlich.

Dividende ved konkurs

Was ist die Konkursmasse?

Die Konkursmasse umfasst die Mittel, die nach Deckung aller gesetzlich vorgeschriebenen Kosten und der Masseverbindlichkeiten für die Verteilung zur Verfügung stehen. Dazu gehören in der Regel Erlöse aus der Verwertung von Vermögenswerten, Zahlungseingänge von Schuldnern und sonstige Realisierungen.

Rangordnung bei der Verteilung

Um Gerechtigkeit zu gewährleisten, legt das SchKG (Art. 219) eine Rangordnung fest, in der die Forderungen befriedigt werden:

RangForderung/GruppeKommentar
MasseMasseverbindlichkeitenKosten der Verwaltung und Durchführung des Konkurses
1. KlasseArbeitnehmerforderungenLohnforderungen, Sozialversicherungsbeiträge
2. KlasseSozialversicherungenAHV/IV/EO/ALV-Beiträge, Pensionskassenbeiträge
3. KlasseÜbrige ForderungenAlle nicht privilegierten Gläubiger
AktionäreEigenkapital / allfällige Restverteilung

Berechnung der Konkursdividende

Die Konkursdividende wird berechnet, indem die verbleibenden Mittel auf die Forderungen der jeweiligen Klasse verteilt werden:

Dividende = (Verfügbare Mittel − Forderungen höherer Klassen) / Summe der Forderungen in dieser Klasse

Beispiel:

  • Verfügbare Mittel: CHF 1'000'000
  • Summe Masseverbindlichkeiten und 1.–2. Klasse: CHF 600'000
  • Summe der Forderungen 3. Klasse: CHF 800'000

Dividende 3. Klasse = (1'000'000 − 600'000) / 800'000 = 50 % (jeder Gläubiger erhält 50 % seiner Forderung)

Praktische Hinweise und weiterführende Themen

Bei der Abwicklung eines Konkurses und der Dividendenverteilung sollten Sie auch Folgendes kennen:

Häufig gestellte Fragen

Können Aktionäre bei einem Konkurs eine Dividende erwarten? In der Praxis erhalten Aktionäre nur dann eine Auszahlung, wenn nach vollständiger Befriedigung aller Gläubiger noch Mittel übrig sind — was äusserst selten vorkommt.

Was geschieht bei unzureichender Deckung? Wenn die Mittel nicht ausreichen, um die Forderungen einer Klasse vollständig zu decken, erhalten die Gläubiger dieser Klasse eine anteilige Dividende (Verlustschein gemäss SchKG Art. 265).

Wie beeinflusst eine Sicherheit die Gläubiger? Pfandgesicherte Forderungen werden aus dem Pfanderlös vorrangig befriedigt (SchKG Art. 219 Abs. 1). Der ungedeckte Teil wird als Forderung der 3. Klasse behandelt.