Was ist ein Bürge? Rolle, Haftung und Risiko

Illustration des Bürgschaftskonzepts

Ein Bürge ist eine Person oder Einheit, die die Haftung für die Schuld eines Dritten übernimmt, indem sie eine Bürgschaft eingeht. Durch die Unterzeichnung eines Bürgschaftsvertrags verpflichtet sich der Bürge, die Forderung des Gläubigers zu decken, falls der Hauptschuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Bürgschaft ist im Schweizer Recht in OR Art. 492–512 geregelt und bedarf der öffentlichen Beurkundung (OR Art. 493 Abs. 2), wenn der Bürgschaftsbetrag CHF 2'000 übersteigt.

Arten der Bürgschaft

Art der BürgschaftBeschreibungHaftungsumfang
Einfache Bürgschaft (OR Art. 495)Der Bürge kann erst belangt werden, nachdem der Hauptschuldner betrieben und ein Verlustschein ausgestellt wurdeSubsidiär
Solidarbürgschaft (OR Art. 496)Der Bürge kann sofort zusammen mit dem Hauptschuldner belangt werdenSolidarisch

Rechtliche Haftung

Kernpunkte zur Haftung des Bürgen nach Schweizer Recht:

  • Akzessorietät: Die Bürgschaft ist an die Hauptschuld gebunden — erlischt die Hauptschuld, erlischt auch die Bürgschaft (OR Art. 492 Abs. 1).
  • Formvorschrift: Natürliche Personen benötigen für Bürgschaften über CHF 2'000 eine öffentliche Beurkundung; die Zustimmung des Ehegatten ist erforderlich (OR Art. 494).
  • Regressrecht: Der Bürge hat nach Befriedigung des Gläubigers ein Rückgriffsrecht gegen den Hauptschuldner (OR Art. 507).

Risikobeurteilung für den Bürgen

Vor Abschluss eines Bürgschaftsvertrags sollte der Bürge:

  • Die Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners beurteilen.
  • Den Umfang der Verpflichtung und allfällige Bedingungen verstehen.
  • Prüfen, ob der Vertrag eine Sicherheit oder ein Pfandrecht erfordert.

Buchhalterische Aspekte

Als Eventualverpflichtung wird die Bürgschaft normalerweise nicht bilanziert, sondern im Anhang der Jahresrechnung offengelegt (OR Art. 959c Abs. 2 Ziff. 10). Eine Rückstellung ist zu bilden, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Bürge zahlen muss.

PositionBeschreibung
EventualverpflichtungMaximalbetrag, für den der Bürge haften kann
AnhangsverweisVerweis auf die Offenlegung im Anhang (z. B. Anhang Ziff. 12)

Für mehr zu Eventualverpflichtungen und Rückstellungen siehe Was ist eine Rückstellung? .

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