Tätigkeitsverbot und Folgen nach Konkurs
Tätigkeitsverbote nach Konkurs sind rechtliche Massnahmen, die Personen auferlegt werden können, wenn sie für die pflichtwidrige Führung eines in Konkurs geratenen Unternehmens verantwortlich sind. Im Schweizer Recht gibt es verschiedene Mechanismen zum Schutz der Gläubiger und des Marktes vor Personen, die Gesellschaften unsorgfältig geführt haben.
Siehe auch Was ist ein Konkursbegehren? .
Rechtliche Grundlagen
In der Schweiz gibt es kein einheitliches „Konkursquarantäne"-System, aber verschiedene Instrumente mit vergleichbarer Wirkung:
- Tätigkeitsverbot (StGB Art. 67): Gerichte können ein Berufs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen, einschliesslich des Verbots, Organfunktionen in Gesellschaften auszuüben.
- Organverantwortlichkeit (OR Art. 754): Verwaltungsratsmitglieder und Geschäftsführer haften persönlich für Schäden durch pflichtwidrige Handlungen.
- Handelsregistersperre: Das Handelsregisteramt kann die Eintragung von Personen mit wiederholten Konkursbeteiligungen verweigern.
- FINMA-Berufsverbot (FINMAG Art. 33): Im Finanzsektor kann die FINMA Berufsverbote verhängen.
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen können zu rechtlichen Folgen nach Konkurs führen:
- Pflichtwidrige oder vorsätzliche Handlungen, die zur Zahlungsunfähigkeit beigetragen haben.
- Mangelhafte Buchführung oder Verstösse gegen die Buchführungspflicht (OR Art. 957 ff.).
- Konkursverschleppung — verspätete Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung (OR Art. 725b).
Dauer von Tätigkeitsverboten
Die Dauer des Tätigkeitsverbots richtet sich nach der Schwere der Pflichtverletzung:
| Schweregrad | Maximale Dauer |
|---|---|
| Leichte Fahrlässigkeit | Zivilrechtliche Haftung (OR Art. 754) |
| Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz | Tätigkeitsverbot bis 5 Jahre (StGB Art. 67 Abs. 1) |
| Besonders schwere Fälle | Tätigkeitsverbot bis 10 Jahre (StGB Art. 67 Abs. 1) |
Folgen
Wenn ein Tätigkeitsverbot verhängt wird, hat dies folgende Konsequenzen:
- Ausschluss von Verwaltungsrats- und Geschäftsführungspositionen in schweizerischen Gesellschaften.
- Eintrag im Strafregister und Mitteilung an das Handelsregisteramt.
- Risiko strafrechtlicher Sanktionen bei Missachtung des Verbots.
Siehe auch Was ist das SchKG? für weitere Informationen zur Rechtsgrundlage.
So reduzieren Sie das Risiko
Um das Risiko von Haftungsfolgen nach Konkurs zu reduzieren, sollten Verwaltungsratsmitglieder und Geschäftsführer:
- Eine vollständige und korrekte Buchführung gemäss OR Art. 957 ff. sicherstellen.
- Laufende Risikobeurteilungen und Liquiditätsüberwachung durchführen.
- Bei drohender Überschuldung frühzeitig rechtliche Beratung einholen und die Pflichten nach OR Art. 725–725b beachten.
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