Ferienrecht — Gesetzliche Regelungen zu Ferien in der Schweiz

Das Ferienrecht (OR Art. 329a–329d) bildet die gesetzliche Grundlage für die Ferienregelung in der Schweiz. Es legt den Ferienanspruch, die Bezugsregeln und die Lohnfortzahlung während der Ferien fest.

Ferienrecht

Was regelt das Ferienrecht?

Das Obligationenrecht (OR) bestimmt, wie viel Ferien Arbeitnehmenden zustehen, wie die Ferien zu gewähren sind und wie die Lohnfortzahlung bzw. Ferienentschädigung zu handhaben ist.

Bereits vertraut mit Was ist Ferienentschädigung? und Betriebsferien ? Das Ferienrecht bildet die Grundlage für beide Konzepte.

Zentrale Bestimmungen im Überblick

OR-ArtikelInhalt
Art. 329aDauer des Ferienanspruchs
Art. 329bFerienkürzung bei Abwesenheit
Art. 329cZusammenhang und Zeitpunkt des Ferienbezugs
Art. 329dLohnfortzahlung und Verbot der Abgeltung

Mindestanspruch auf Ferien

KategorieMindestanspruch
Arbeitnehmende ab 20 Jahren4 Wochen (20 Arbeitstage) pro Dienstjahr
Arbeitnehmende bis 20 Jahre5 Wochen (25 Arbeitstage) pro Dienstjahr
ZusammenhängendMindestens 2 Wochen am Stück (OR Art. 329c Abs. 1)

Viele Gesamtarbeitsverträge (GAV) und Einzelarbeitsverträge sehen grosszügigere Ferienansprüche vor, häufig 5 Wochen ab dem 50. Altersjahr.

Planung und Festlegung

Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien, hat dabei aber die Wünsche der Arbeitnehmenden nach Möglichkeit zu berücksichtigen (OR Art. 329c Abs. 2). Die Planung sollte rechtzeitig erfolgen, damit Arbeitnehmende ihre Ferien sinnvoll einsetzen können. Für kollektive Betriebsschliessungen siehe Betriebsferien .

Lohnfortzahlung und Ferienentschädigung

Während der Ferien besteht Anspruch auf den vollen Lohn (OR Art. 329d). Bei Stundenlohn wird die Ferienentschädigung als prozentualer Zuschlag ausgerichtet. Siehe Was ist Ferienentschädigung? für eine vollständige Anleitung zur Berechnung und Buchführung sowie Ferienentschädigungsgrundlage für Einzelheiten zur Berechnungsbasis.

Besondere Sachverhalte

  • Ferien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Eine Abgeltung nicht bezogener Ferien ist grundsätzlich nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig (OR Art. 329d Abs. 2).
  • Krankheit und Unfall: Erkrankt die arbeitnehmende Person während der Ferien, können die betroffenen Tage unter bestimmten Voraussetzungen nachbezogen werden.
  • Ferienkürzung: Bei längerer Abwesenheit (z. B. Krankheit, Militärdienst) kann der Ferienanspruch nach OR Art. 329b gekürzt werden.
  • Personalkommission: Mitarbeitendenvertretungen können über die Ferienplanung mitverhandeln. Siehe Mitarbeitendenvertretung .

Folgen bei Verstössen

Bei Nichtgewährung des gesetzlichen Ferienanspruchs kann der Arbeitnehmende die Ferien einfordern. Im Streitfall kann das Arbeitsgericht angerufen werden. Zudem kann eine fehlende Feriengewährung zu Nachzahlungsansprüchen und allenfalls zu Schadenersatzforderungen führen.

Zusammenfassung

Das Ferienrecht gemäss OR Art. 329a–329d bildet die Grundlage für die Ferienregelung in der Schweiz und betrifft Arbeitgebende wie Arbeitnehmende gleichermassen. Für eine gesetzeskonforme Handhabung sollten Sie:

  • Die Mindestansprüche auf Ferien einhalten und den Bezug rechtzeitig planen.
  • Die Lohnfortzahlung bzw. Ferienentschädigung korrekt berechnen und verbuchen.
  • Besondere Regelungen bei Beendigung, Krankheit und Kürzung kennen.
  • Digitale Werkzeuge und gute Prozesse für die Dokumentation nutzen.