Besteuerung der Ferienentschädigung

Besteuerung der Ferienentschädigung betrifft die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Ferienlohn und Ferienentschädigungen in der Schweiz. Ein korrektes Verständnis der Abzüge, der Abgrenzung und der Meldepflichten ist für eine fehlerfreie Lohn- und Buchführung unerlässlich.

Besteuerung der Ferienentschädigung

Was ist Ferienentschädigung?

In der Schweiz haben Arbeitnehmende gemäss OR Art. 329d Anspruch auf Lohnfortzahlung während der Ferien. Bei Monatslohn wird der Lohn während der Ferien regulär weitergezahlt. Bei Stundenlohn wird die Ferienentschädigung als prozentualer Zuschlag auf den Bruttolohn ausgerichtet — üblich sind 8,33 % bei vier Wochen bzw. 10,64 % bei fünf Wochen Ferienanspruch.

Siehe auch unseren Artikel Was ist Ferienentschädigung? und Was ist Quellensteuer? für eine grundlegende Erklärung.

Steuerliche Behandlung

BeschäftigungsartSteuerliche Behandlung
MonatslohnDer Ferienlohn ist Bestandteil des regulären Lohns und wird ordentlich besteuert (Einkommenssteuer bzw. Quellensteuer).
Stundenlohn mit ZuschlagDie Ferienentschädigung (z. B. 8,33 %) wird zum Bruttolohn addiert und unterliegt vollumfänglich der Einkommenssteuer.
Quellenbesteuerte PersonenDie Ferienentschädigung fliesst in die Bemessungsgrundlage für die Quellensteuer ein.

Sozialversicherungsbeiträge

Die Ferienentschädigung ist — wie jeder andere Lohnbestandteil — voll sozialversicherungspflichtig:

BeitragBemerkung
AHV/IV/EOAbzug auf dem gesamten Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung
ALVArbeitslosenversicherungsbeitrag auf dem massgebenden Lohn
BVGBerufliche Vorsorge auf dem koordinierten Lohn
UVGUnfallversicherungsbeitrag auf dem AHV-pflichtigen Lohn

Abgrenzung und Rückstellung

In der Buchhaltung muss die Ferienentschädigung im Geschäftsjahr der Entstehung abgegrenzt werden. Nicht bezogene Ferientage sind als Rückstellung in der Bilanz zu erfassen.

PeriodeBuchhalterische AuswirkungSteuerliche Auswirkung
Laufendes JahrRückstellung für Ferienansprüche wird gebildetRückstellung ist steuerlich anerkannt
BezugsjahrRückstellung wird aufgelöst, Lohn wird ausbezahltReguläre Besteuerung des ausbezahlten Lohns

Siehe Latente Steuern für weiterführende Informationen.

Meldung im Lohnausweis

Die Ferienentschädigung muss im Lohnausweis (Formular 11) korrekt ausgewiesen werden. Bei der Lohnmeldung an die AHV-Ausgleichskasse ist der gesamte AHV-pflichtige Lohn inklusive Ferienentschädigung anzugeben.

Meldung der Ferienentschädigung

Häufige Fehler und Fallstricke

  • Ferienentschädigung wird nicht separat auf der Lohnabrechnung ausgewiesen
  • Fehlerhafte Berechnung des Zuschlagssatzes (z. B. 8,33 % statt 10,64 % bei fünf Wochen Anspruch)
  • Fehlende Rückstellung für nicht bezogene Ferientage am Jahresende
  • Nicht korrekte Erfassung in der Lohnmeldung an die Ausgleichskasse

Zusammenfassung

Die Besteuerung der Ferienentschädigung erfordert ein Verständnis der steuerlichen Abzüge, der Sozialversicherungspflicht und der korrekten Meldung. Durch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (OR Art. 329d) und eine sorgfältige Abgrenzung in der Buchhaltung stellen Sie eine korrekte Behandlung sicher und vermeiden Fehler in der Lohnbuchhaltung.

Weiterführende Themen: Ferienentschädigungsgrundlage , Quellensteuer und Latente Steuern .