Obligatorische Unfallversicherung (UVG)
Die obligatorische Unfallversicherung nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) ist eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung, die Arbeitgebende für alle Arbeitnehmenden abschliessen müssen. Sie deckt Berufsunfälle, Berufskrankheiten und — bei einer Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden pro Woche — auch Nichtberufsunfälle. Dieser Artikel gibt einen Überblick über Deckung, Prämien und buchhalterische Behandlung.
Was ist die obligatorische Unfallversicherung (UVG)?
Die Unfallversicherung nach UVG deckt Unfälle und Krankheiten, die in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Zusätzlich sind Nichtberufsunfälle für Arbeitnehmende ab 8 Wochenstunden versichert.
Die Deckung umfasst unter anderem:
- Heilungskosten — ärztliche Behandlung, Spitalaufenthalt, Medikamente und Hilfsmittel.
- Taggelder — Lohnersatz bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (80 % des versicherten Verdienstes).
- Invalidenrenten — bei dauerhafter Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit.
- Integritätsentschädigungen — Einmalzahlung bei bleibendem gesundheitlichem Schaden.
Gesetzliche Pflicht und Arbeitgeberverantwortung
Alle Arbeitgebenden in der Schweiz sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmenden nach UVG zu versichern. Zuständige Versicherer sind die SUVA (für bestimmte Branchen obligatorisch) oder zugelassene Privatversicherer und Krankenkassen. Die Nichtversicherung kann folgende Konsequenzen haben:
- Ersatzweise Versicherung durch die SUVA mit Nachbelastung der Prämien.
- Verzugszinsen und Bussen gemäss UVG Art. 95.
- Haftung des Arbeitgebenden für ungedeckte Leistungen bei Unfällen.
Siehe auch den Artikel über den Arbeitgeber für allgemeine Arbeitgeberpflichten.
Deckungsarten und Leistungsgrenzen
| Deckung | Umfang | Leistungsgrenze |
|---|---|---|
| Heilungskosten | Behandlung, Operation, Medikamente, Hilfsmittel | Unbegrenzt |
| Taggeld | 80 % des versicherten Verdienstes | Max. versicherter Verdienst CHF 148'200/Jahr |
| Invalidenrente | 80 % des versicherten Verdienstes bei Vollinvalidität | Max. versicherter Verdienst CHF 148'200/Jahr |
| Integritätsentschädigung | Einmalzahlung nach Integritätsgrad | Max. CHF 148'200 |
Die Leistungsgrenzen basieren auf dem höchstversicherten Verdienst gemäss UVG (Stand 2024: CHF 148'200 pro Jahr).
Prämienberechnung und Kosten
Die Prämie wird auf Basis des versicherten Lohns und der Risikoklasse des Betriebs berechnet. Wichtige Einflussfaktoren:
- Branche/Risikoklasse — Baugewerbe oder Industrie zahlen höhere Prämien als Bürobetriebe.
- Lohnsumme — Gesamtlohn aller versicherten Arbeitnehmenden.
- Schadenhistorie — Betriebe mit häufigen Unfällen erhalten einen Bonus-/Malus-Zuschlag.
Prämienaufteilung:
| Versicherungsart | Prämienpflicht |
|---|---|
| Berufsunfallversicherung (BUV) | Vollständig vom Arbeitgebenden getragen |
| Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) | Kann vom Lohn der Arbeitnehmenden abgezogen werden |
Mehr zur buchhalterischen Behandlung von Prämien unter Versicherungsprämie .
Buchführung der UVG-Prämie
Bei Zahlung der Prämie wird diese als aktive Rechnungsabgrenzung verbucht und über die Versicherungsperiode aufgelöst:
- Soll Transitorische Aktiven (Konto 1300)
- Haben Bankguthaben (Konto 1020)
Periodenabgrenzung:
- Soll Versicherungsaufwand (Konto 6300)
- Haben Transitorische Aktiven (Konto 1300)
Steuerliche Behandlung
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung ist als Betriebsaufwand steuerlich abzugsfähig. Die vom Arbeitgebenden übernommenen NBUV-Prämien gelten ebenfalls als abzugsfähiger Personalaufwand. Für die Arbeitnehmenden stellt der Lohnabzug für die NBUV keinen steuerbaren Lohnbestandteil dar.