Ferienanspruch und Ferienlohn

Ferienanspruch und Ferienlohn regeln die finanzielle Grundlage der Ferienvergütung gemäss OR Art. 329a–329d und der Schweizer Buchführungspraxis. Eine korrekte Erfassung des Ferienlohns sichert die richtige Vergütung der Arbeitnehmenden und die Erfüllung der buchhalterischen Pflichten des Unternehmens.

Ferienanspruch und Ferienlohn

Gesetzliche Grundlagen

Der Ferienanspruch ist verankert in:

  • OR Art. 329a–329d — Dauer und Anspruch auf Ferien
  • Bestimmungen des OR Art. 957 ff. und der GeBüV für die buchhalterische Erfassung
  • Gesamtarbeitsverträgen (GAV), die erweiterte Ansprüche vorsehen können

Komponenten des Ferienlohns

Ferienanspruch in der Schweiz

Der gesetzliche Mindestferienanspruch beträgt gemäss OR Art. 329a:

ArbeitnehmergruppeFerienanspruch
Bis 20 JahreMindestens 5 Wochen (25 Arbeitstage)
Ab 20 JahreMindestens 4 Wochen (20 Arbeitstage)
GAV/VertragHäufig 5 Wochen oder mehr je nach Branche

Ferienzuschlag für Stundenlohn-Angestellte

Bei Arbeitnehmenden im Stundenlohn wird der Ferienlohn als prozentualer Ferienzuschlag auf den Bruttolohn berechnet:

FerienanspruchZuschlag
4 Wochen (20 Tage)8,33 %
5 Wochen (25 Tage)10,64 %
6 Wochen (30 Tage)13,04 %

Berechnungsbeispiel

BeschreibungBetrag
Bruttolohn (Stundenlohn, jährlich)CHF 60'000
Ferienzuschlag (4 Wochen, 8,33 %)CHF 4'998
Total inkl. FerienlohnCHF 64'998

Berechnungsbeispiel

Buchhalterische Behandlung

Korrekte Abgrenzung und Rückstellung des Ferienlohns ist entscheidend für die ordnungsgemässe Buchführung:

  1. Laufende Rückstellung jeden Monat:

    Soll: Lohnaufwand (Konto 5000)
    Haben: Rückstellungen Ferienlohn (Konto 2260)
  2. Jahresabschluss:

    • Rückstellung mit dem tatsächlichen Ferienguthaben der Arbeitnehmenden abstimmen
    • Differenzen als Über- oder Unterrückstellung anpassen
  3. Bezug der Ferien (Auflösung der Rückstellung):

    Soll: Rückstellungen Ferienlohn (Konto 2260)
    Haben: Bankguthaben (Konto 1020)

Besondere Regelungen

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Nicht bezogene Ferien müssen bei Austritt ausbezahlt werden (OR Art. 329d Abs. 2).
  • Abgeltungsverbot: Ferien dürfen während des laufenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht durch Geld abgegolten werden.
  • Teilzeitangestellte: Der Ferienanspruch wird proportional zur Arbeitszeit berechnet.
  • Krankheit während Ferien: Bei ärztlich bescheinigter Krankheit werden die betroffenen Ferientage nicht angerechnet.

Zusammenfassung

Ein korrekt erfasster Ferienlohn und eine ordnungsgemässe Ferienrückstellung sind zentral für die richtige Vergütung und eine pflichtgemässe Buchführung. Durch die Einhaltung der OR-Bestimmungen, die Dokumentation aller relevanten Lohnbestandteile und die korrekte Abgrenzung im Rechnungswesen sichern Sie die richtige Kompensation der Arbeitnehmenden und erfüllen die gesetzlichen Anforderungen.