Urheberrecht in der Schweiz: Leitfaden zum URG

Das Urheberrechtsgesetz (URG, SR 231.1) ist das zentrale Gesetz, das das Urheberrecht in der Schweiz regelt. Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über das URG, einschliesslich der geschützten Werke, der Rechte der Urheber, Ausnahmen, Schutzdauer, Übertragung und buchhalterische Behandlung von Urheberrechten.

Urheberrecht

Was ist das URG?

Das Urheberrechtsgesetz (Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, SR 231.1) schützt das Urheberrecht von Autoren, Künstlern und anderen Schöpfern immaterieller Werke. Das Gesetz legt sowohl wirtschaftliche als auch persönlichkeitsrechtliche (moralische) Rechte des Urhebers fest.

Geschützte Werkarten

Das URG gewährt Schutz für eine Reihe von Werkarten, unter anderem:

  • Literarische Werke: Bücher, Artikel, Gedichte und ähnliche Texte.
  • Künstlerische Werke: Gemälde, Skulpturen und Fotografien.
  • Musikalische Werke: Kompositionen und Liedtexte.
  • Dramatische Werke: Theaterstücke, Filme und Choreografien.
  • Computerprogramme: Software gilt als Werk im Sinne des Gesetzes (URG Art. 2 Abs. 3).

Rechte nach dem URG

Das Gesetz gewährt dem Urheber folgende Rechte:

RechtsartBeschreibung
Wirtschaftliche RechteRecht auf Vergütung bei Nutzung oder Verwertung des Werkes (URG Art. 10)
PersönlichkeitsrechteRecht auf Namensnennung als Urheber und Wahrung der Werkintegrität (URG Art. 9)
ÜbertragungMöglichkeit, Rechte ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen (URG Art. 16)

Schutzdauer

Die folgende Tabelle zeigt die Hauptregeln zur Schutzdauer:

WerkartSchutzdauer
Werke von PersonenLebenszeit + 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (URG Art. 29)
ComputerprogrammeLebenszeit + 50 Jahre (URG Art. 29 Abs. 2)
Anonyme Werke70 Jahre ab dem Erscheinungsjahr (URG Art. 31)

Ausnahmen und Beschränkungen

Einige Ausnahmen gelten auch bei geschützten Werken:

  • Eigengebrauch: Nutzung im privaten, persönlichen Bereich (URG Art. 19).
  • Zitatrecht: Kurze Wiedergabe zu Zwecken der Kritik, Analyse oder Lehre (URG Art. 25).
  • Berichterstattung: Wiedergabe im Rahmen der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse (URG Art. 28).
  • Archivierung: Vervielfältigung durch Bibliotheken und Archive zur Bestandserhaltung (URG Art. 24).

Buchhalterische Behandlung

In der Buchhaltung werden Urheberrechte als immaterielle Vermögenswerte klassifiziert. Weitere Informationen zur buchhalterischen Erfassung immaterieller Vermögenswerte finden Sie unter Was sind immaterielle Rechte? und Was ist Amortisation? .

Siehe auch