Was ist das Aktionärsregister?

Das Aktionärsregister in der Schweiz funktioniert grundlegend anders als in Ländern mit einem zentralen, öffentlichen Aktionärsregister. Es gibt kein staatlich geführtes, öffentlich zugängliches Register aller Aktionäre. Stattdessen basiert die Aktionärstransparenz auf mehreren sich ergänzenden Instrumenten: dem internen Aktienbuch der Gesellschaft, dem Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten und — bei börsenkotierten Gesellschaften — den Offenlegungspflichten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG).

Übersicht über das Aktionärsregister und seine Funktion

Wie funktioniert die Aktionärstransparenz?

Es ist wichtig, die verschiedenen Ebenen der Aktionärstransparenz zu unterscheiden:

  • Das Aktienbuch (OR Art. 686) ist das interne, laufend aktualisierte Register der Gesellschaft über ihre Aktionäre. Es bildet die Grundlage für die Ausübung der Aktionärsrechte.
  • Das Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten (OR Art. 697l) erfasst die natürlichen Personen, die das Unternehmen letztlich besitzen oder kontrollieren.
  • Die Verrechnungssteuer-Abrechnung an die ESTV liefert der Bundessteuerverwaltung Informationen über Dividendenausschüttungen und deren Empfänger.

Die Aktionärstransparenz dient mehreren wichtigen Zwecken:

  • Transparenz: Sicherstellt, dass die Gesellschaft weiss, wer ihre Aktionäre sind
  • Bekämpfung von Geldwäscherei: Hilft bei der Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten
  • Steuerzwecke: Ermöglicht den Steuerbehörden die Kontrolle von Dividenden und Verrechnungssteuer
  • Rechtssicherheit: Schützt Aktionäre und Gläubiger durch Dokumentation der Eigentumsverhältnisse

Welche Informationen werden erfasst?

Das Schweizer System erfasst Aktionärsinformationen auf verschiedenen Ebenen:

Informationen im Aktienbuch (OR Art. 686)

InformationsartBeschreibungÖffentlich zugänglich
Name/FirmaVollständiger Name des AktionärsNein*
AdresseWohnsitz-/GeschäftsadresseNein*
Anzahl AktienWie viele Aktien gehalten werdenNein*
AktienkategorieArt der Aktien (Namensaktien, Inhaberaktien )Nein*
EigentumsanteilProzentualer Anteil am AktienkapitalNein*
ErwerbsdatumWann die Aktien erworben wurdenNein*

*Das Aktienbuch ist nicht öffentlich. Aktionäre haben ein Einsichtsrecht bezüglich ihrer eigenen Einträge (OR Art. 686 Abs. 4).

Informationen im Handelsregister

Im Handelsregister sind öffentlich einsehbar:

  • Firma und UID-Nummer
  • Aktienkapital und Anzahl Aktien
  • Aktienkategorien und Nennwert
  • Verwaltungsrat und zeichnungsberechtigte Personen
  • Revisionsstelle und Revisionspflicht

Struktur und Inhalt des Aktionärsregisters

Wer hat Zugang zu Aktionärsinformationen?

Der Zugang zu Aktionärsinformationen ist in der Schweiz abgestuft:

Öffentlich zugängliche Informationen (Handelsregister)

Über ZEFIX (zefix.ch) können alle kostenlos einsehen:

  • Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft
  • Aktienkapital und Aktienkategorien
  • Verwaltungsrat und zeichnungsberechtigte Personen
  • Revisionsstelle

Eingeschränkter Zugang (Aktienbuch)

Das Aktienbuch ist nur zugänglich für:

  • Die Gesellschaft selbst (Verwaltungsrat)
  • Aktionäre bezüglich ihrer eigenen Einträge (OR Art. 686 Abs. 4)
  • Behörden im Rahmen von Straf- oder Steuerverfahren
  • Revisionsstelle im Rahmen der Prüfung

Meldepflichten und Fristen

Meldepflicht der Aktionäre (OR Art. 697i)

Wer Aktien einer nicht börsenkotierten AG erwirbt, muss der Gesellschaft Folgendes melden:

  1. Vor- und Nachname (bzw. Firma) und Adresse
  2. Anzahl der erworbenen Aktien
  3. Bei Erreichung von 25 % des Aktienkapitals oder der Stimmrechte: die wirtschaftlich berechtigte Person (OR Art. 697j)

Prozess der Registrierung im Aktionärsregister

Meldepflicht bei börsenkotierten Gesellschaften (FinfraG Art. 120 ff.)

Bei börsenkotierten Gesellschaften gelten erweiterte Offenlegungspflichten:

SchwellenwertMeldepflichtFrist
3 %, 5 %, 10 %, 15 %Meldung an die Gesellschaft und die Offenlegungsstelle4 Börsentage
20 %, 25 %, 33⅓ %Meldung an die Gesellschaft und die Offenlegungsstelle4 Börsentage
50 %, 66⅔ %Meldung an die Gesellschaft und die Offenlegungsstelle4 Börsentage

Wirtschaftlich Berechtigte

Neben dem Aktienbuch führt die Gesellschaft ein Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten (OR Art. 697l). Dieses Verzeichnis erfasst:

  • Indirektes Eigentum über Holdinggesellschaften
  • Kontrolle durch Stimmrechte
  • Wirtschaftliches Interesse durch andere Konstruktionen

Zusammenhang zwischen Aktienbuch und Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten

Schwellenwert für die Meldung

Wirtschaftlich Berechtigte müssen gemeldet werden, wenn sie:

  • 25 % oder mehr des Aktienkapitals halten
  • 25 % oder mehr der Stimmrechte ausüben
  • Auf andere Weise Kontrolle ausüben

Ausführliche Informationen finden Sie im Artikel Wirtschaftlich Berechtigte .

Praktische Auswirkungen für Aktionäre

Als Aktionär einer Schweizer AG hat das Aktionärsregister verschiedene Auswirkungen:

Datenschutz und Öffentlichkeit

  • Ihr Name ist im Aktienbuch eingetragen, aber nicht öffentlich zugänglich
  • Die Gesellschaft kennt ihre Namenaktionäre, aber muss die Informationen vertraulich behandeln
  • Inhaberaktien sind seit 2019 abgeschafft bzw. müssen in Namenaktien umgewandelt worden sein

Steuerliche Auswirkungen

Die Aktionärsinformationen werden von den Steuerbehörden verwendet für:

  • Kontrolle der Verrechnungssteuer (35 %) auf Dividendenausschüttungen
  • Verifizierung von Aktionärsdarlehen und geldwerten Leistungen
  • Prüfung der Steuererklärung — Aktien müssen in der Steuererklärung deklariert werden

Digitalisierung und Zukunft

Das System der Aktionärstransparenz entwickelt sich kontinuierlich weiter:

Technologische Verbesserungen

  • Digitale Aktienbücher: Zunehmende Nutzung elektronischer Lösungen
  • Tokenisierte Aktien: DLT-Gesetz (2021) ermöglicht Registerwertrechte auf Blockchain
  • API-Zugang: Verbesserte Schnittstellen für professionelle Nutzer
  • Integration: Bessere Verknüpfung mit dem Handelsregister und ZEFIX

Erhöhte Transparenz

  • Internationale Standards: AIA (Automatischer Informationsaustausch) für steuerliche Transparenz
  • GAFI/FATF-Empfehlungen: Verstärkte Anforderungen an die Transparenz wirtschaftlich Berechtigter
  • EU-Harmonisierung: Anpassungen an europäische Transparenzrichtlinien

Zukunft des Aktionärsregisters mit digitalen Lösungen

Internationaler Vergleich

Die Schweiz verfolgt einen anderen Ansatz als viele andere Länder bei der Aktionärstransparenz:

Vergleich mit anderen Ländern

LandÖffentliches AktionärsregisterWirtschaftlich BerechtigteZugang
SchweizNein (nur Handelsregister)Ja (OR Art. 697j/697l)Eingeschränkt
DeutschlandBegrenztJa (Transparenzregister)Gebührenpflichtig
GrossbritannienJa (Companies House)Ja (PSC Register)Kostenlos online
ÖsterreichBegrenztJa (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz)Gebührenpflichtig

Zugang zu Informationen

Um Informationen über Schweizer Gesellschaften zu erhalten, stehen verschiedene Quellen zur Verfügung:

Online-Abfrage (öffentlich)

  • ZEFIX (zefix.ch): Handelsregisterinformationen über alle eingetragenen Unternehmen
  • UID-Register (uid.admin.ch): Unternehmensidentifikation
  • Offenlegungsplattform SIX: Meldungen bedeutender Beteiligungen bei börsenkotierten Gesellschaften

Erweiterte Informationen

Für detailliertere Informationen:

  • Handelsregisterauszug beim kantonalen Handelsregisteramt bestellen
  • Gesellschaft direkt kontaktieren (als Aktionär Einsichtsrecht geltend machen)
  • Professionelle Dienste für umfassende Analysen nutzen

Rechtliche Grundlagen

Die Aktionärstransparenz in der Schweiz ist in verschiedenen Gesetzen geregelt:

Relevante Gesetzgebung

  • OR Art. 620 ff. — Aktienrecht mit Vorschriften zu Aktienbuch und Meldepflichten
  • OR Art. 957 ff. — Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften
  • GwG (Geldwäschereigesetz) — Vorschriften zur Identifikation wirtschaftlich Berechtigter
  • FinfraG — Offenlegungspflichten bei börsenkotierten Gesellschaften
  • VStG — Verrechnungssteuergesetz für Dividendenmeldungen

Rechte und Pflichten

Als Aktionär haben Sie:

Rechte:

  • Einsicht in Ihre eigenen Einträge im Aktienbuch (OR Art. 686 Abs. 4)
  • Recht auf Korrekturen bei Fehlern
  • Schutz Ihrer Personendaten (nDSG)

Pflichten:

  • Meldung des Erwerbs von Namenaktien (OR Art. 697i)
  • Meldung wirtschaftlich Berechtigter bei Erreichen des 25 %-Schwellenwerts (OR Art. 697j)
  • Korrekte Angaben machen

Fazit

Das System der Aktionärstransparenz in der Schweiz basiert auf einem mehrstufigen Ansatz: Das interne Aktienbuch der Gesellschaft, die Meldepflichten für wirtschaftlich Berechtigte und — bei börsenkotierten Gesellschaften — die öffentlichen Offenlegungspflichten nach FinfraG. Im Gegensatz zu Ländern mit einem zentralen, öffentlichen Aktionärsregister schützt das Schweizer System die Privatsphäre der Aktionäre stärker, stellt aber gleichzeitig sicher, dass die Behörden bei Bedarf Zugang zu den notwendigen Informationen haben.

Für Aktionäre und Investoren ist es wichtig zu verstehen, dass in der Schweiz das Eigentum an Aktien nicht öffentlich einsehbar ist, aber gegenüber der Gesellschaft und den Steuerbehörden offengelegt werden muss. Dieses System entwickelt sich mit der zunehmenden Digitalisierung und internationalen Harmonisierung stetig weiter.