Was ist eine börsenkotierte AG? Leitfaden zur Publikumsgesellschaft
Für eine Übersicht über die verschiedenen Rechtsformen in der Schweiz, siehe Rechtsformen .
Eine börsenkotierte Aktiengesellschaft (AG) ist eine AG , deren Aktien an einer regulierten Börse — in der Schweiz typischerweise der SIX Swiss Exchange — zum Handel zugelassen sind. Die Börsenkotierung ermöglicht den Zugang zu öffentlichem Kapital, erhöhte Liquidität der Aktien und eine breitere Investorenbasis. Das Aktienrecht (OR Art. 620 ff.) gilt zusammen mit dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) und dem Kotierungsreglement der SIX Exchange Regulation.
Definition und rechtliches Rahmenwerk
Die börsenkotierte AG unterliegt neben dem OR zusätzlichen kapitalmarktrechtlichen Vorschriften. Die zentralen Anforderungen sind:
- Öffentliche Kapitalaufnahme: Möglichkeit, Aktien an der Börse zu handeln und Kapital vom Publikum aufzunehmen.
- Mindestkapital: CHF 100'000 Aktienkapital (OR Art. 621), wobei die SIX Swiss Exchange eine deutlich höhere Marktkapitalisierung für die Kotierung verlangt.
- Corporate Governance: Erhöhte Anforderungen an Verwaltungsrat, Vergütung und Transparenz gemäss der Verordnung gegen übermässige Vergütungen (VegüV).
- Revision: Obligatorische ordentliche Revision (OR Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1).
- Offenlegung: Laufende Pflichten zur Ad-hoc-Publizität, Finanzberichterstattung und Meldung von Beteiligungen (FinfraG Art. 120 ff.).
Kotierungsvoraussetzungen
Für die Kotierung an der SIX Swiss Exchange muss eine AG unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllen:
| Anforderung | Beschreibung |
|---|---|
| Rechtsform | AG nach Schweizer Recht (oder gleichwertige ausländische Rechtsform) |
| Marktkapitalisierung | Mindestens CHF 25 Mio. (Regulatory Standard) |
| Free Float | Mindestens 20 % der Aktien im Streubesitz |
| Geschäftstätigkeit | Mindestens 3 Jahre operative Geschäftstätigkeit (Track Record) |
| Rechnungslegung | IFRS oder Swiss GAAP FER (je nach Standard) |
| Revision | Ordentliche Revision durch ein von der RAB zugelassenes Revisionsunternehmen |
Gründung und Registrierung
Für die Kotierung einer AG sind folgende Schritte erforderlich:
- AG-Gründung: Falls noch keine AG besteht, Gründung mit Statuten , notarieller Beurkundung und Eintragung im Handelsregister .
- Aktienkapital: Mindestens CHF 100'000 (OR Art. 621), davon mindestens 50 % einbezahlt (OR Art. 632).
- Aktienkategorien: Die Aktien müssen frei übertragbar sein; verschiedene Aktienkategorien (Namenaktien, Inhaberaktien, Partizipationsscheine) sind möglich.
- Kotierungsgesuch: Antrag bei der SIX Exchange Regulation mit Kotierungsprospekt, Finanzberichten und Corporate-Governance-Bericht.
Anforderungen an Kapital, Verwaltungsrat, GV und Revision
| Bereich | Anforderung | Zweck |
|---|---|---|
| Aktienkapital | CHF 100'000 Minimum (OR Art. 621) | Solide Kapitalbasis |
| Verwaltungsrat | Mindestens 1 Mitglied (OR Art. 707), in der Praxis 5–12 bei kotierten AG | Aufsicht und strategische Führung |
| Generalversammlung | Einladung mind. 20 Tage vorher (OR Art. 700), bei kotierten AG mit Traktanden | Schutz der Aktionärsrechte |
| Revision | Ordentliche Revision obligatorisch (OR Art. 727) | Transparenz und Glaubwürdigkeit |
| Vergütungsbericht | Obligatorisch gemäss VegüV | Transparenz über Vergütungen |
Organisation und Führung
Die börsenkotierte AG verfügt über eine Organisationsstruktur, die gute Unternehmensführung sicherstellt:
Verwaltungsrat
- Verantwortlich für Oberleitung, Strategie und Risikomanagement (OR Art. 716a).
- Bei kotierten AG in der Regel mit unabhängigen Mitgliedern und spezialisierten Ausschüssen (Audit Committee, Nominations- und Vergütungsausschuss).
- Der Verwaltungsratspräsident wird von der Generalversammlung gewählt (VegüV Art. 3).
Geschäftsleitung
- Die Geschäftsleitung (CEO, CFO etc.) führt die operative Geschäftstätigkeit.
- Wird vom Verwaltungsrat ernannt und überwacht.
Generalversammlung
- Oberstes Organ der AG, in dem die Aktionäre ihre Rechte ausüben.
- Beschlüsse über Jahresrechnung, Verwaltungsratswahl, Dividende und Statutenänderungen.
- Bei kotierten AG: Bindende Abstimmung über Vergütungen (VegüV, «Say on Pay»).
Aktionärbindungsverträge
Aktionäre können Aktionärbindungsverträge abschliessen, um Rechte, Pflichten und Aktienübertragungen zu regeln.
Börsenkotierung und Kapitalaufnahme
Durch die Börsenkotierung kann eine AG Kapital direkt vom Kapitalmarkt aufnehmen. Dies bietet:
- Erhöhte Sichtbarkeit und Reputation bei Investoren.
- Liquidität der Aktien durch den Börsenhandel.
- Zugang zu verschiedenen Kapitalerhöhungsarten.
Kapitalerhöhungsarten
Zur Kapitalaufnahme stehen einer kotierten AG verschiedene Instrumente zur Verfügung:
| Art | Beschreibung |
|---|---|
| Ordentliche Kapitalerhöhung | Beschluss der GV zur Ausgabe neuer Aktien (OR Art. 650 ff.) |
| Genehmigtes Kapital | Ermächtigung des VR zur Kapitalerhöhung innert 2 Jahren (OR Art. 651 ff.) |
| Bedingtes Kapital | Kapitalerhöhung durch Ausübung von Wandel- oder Optionsrechten (OR Art. 653 ff.) |
| Kapitalband | Ermächtigung zur Erhöhung und Herabsetzung innert einer Bandbreite (OR Art. 653s ff.) |
Rechnungslegung und Revision
Eine börsenkotierte AG ist rechnungslegungspflichtig nach OR Art. 957 ff. und muss zusätzlich einen Konzernabschluss nach anerkanntem Standard (IFRS oder Swiss GAAP FER) erstellen. Die ordentliche Revision durch eine von der RAB zugelassene Revisionsstelle ist obligatorisch (OR Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1).
Steuern und Dividenden
Die Besteuerung von Dividenden einer börsenkotierten AG erfolgt nach dem schweizerischen System:
- Verrechnungssteuer: 35 % auf Dividenden, die die AG an die ESTV abführt (VStG Art. 4). Schweizer Aktionäre können die Rückerstattung beantragen.
- Teilbesteuerung: Natürliche Personen mit einer Beteiligung von mindestens 10 % versteuern Dividenden nur zu 70 % auf Bundesebene (DBG Art. 20 Abs. 1bis).
- Beteiligungsabzug: Qualifizierte Beteiligungen (≥ 10 % oder CHF 1 Mio. Verkehrswert) profitieren vom Beteiligungsabzug (DBG Art. 69–70).
- Kapitalgewinne: Für Privatpersonen im Privatvermögen steuerfrei (DBG Art. 16 Abs. 3).
Vorteile und Nachteile
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
| Zugang zu breiter Kapitalbasis | Strengere Berichterstattungspflichten |
| Erhöhte Reputation und Sichtbarkeit | Höhere Kosten für Revision und Compliance |
| Liquidität für Aktionäre | Erhöhte Anforderungen an Corporate Governance |
| Beschränkte Haftung der Eigentümer | Öffentlichkeit und Transparenzpflichten |
Vergleich: Börsenkotierte AG vs. Private AG
| Eigenschaft | Börsenkotierte AG | Private AG |
|---|---|---|
| Aktienhandel | An der SIX Swiss Exchange | Nicht öffentlich gehandelt |
| Mindestkapital | CHF 100'000 (+ Kotierungsanforderungen) | CHF 100'000 |
| Verwaltungsrat | Typischerweise 5–12 Mitglieder, Ausschüsse | Mindestens 1 Mitglied |
| Revision | Ordentliche Revision obligatorisch | Je nach Grösse (OR Art. 727/727a) |
| Rechnungslegung | IFRS oder Swiss GAAP FER | OR-Einzelabschluss genügt |
| Vergütungsbericht | Obligatorisch (VegüV) | Nicht erforderlich |
| Meldepflichten | FinfraG Art. 120 ff. (ab 3 % Beteiligung) | OR Art. 697j (25 % wirtschaftlich Berechtigte) |
Für eine detaillierte Darstellung der AG, siehe Was ist eine Aktiengesellschaft? .
Zusammenfassung
Die börsenkotierte AG ist die geeignete Form für grosse Unternehmen, die Zugang zu öffentlichem Kapital und erhöhter Liquidität suchen. Mit strengeren Anforderungen an Kapitalmarktrecht, Corporate Governance, Berichterstattung und Revision bietet sie ein robustes Rahmenwerk, um Investoren anzuziehen und gleichzeitig hohe Transparenz und Vertrauen im Markt sicherzustellen.