Wirtschaftlich Berechtigte (UBO) in der Schweiz

Wirtschaftlich Berechtigte

Wirtschaftlich Berechtigte, auch bekannt als Ultimate Beneficial Owners (UBO), sind die natürlichen Personen, die ein Unternehmen oder eine juristische Einheit letztlich besitzen oder kontrollieren. Die Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten ist ein zentrales Erfordernis im schweizerischen Gesellschafts- und Geldwäschereirecht, um Transparenz zu gewährleisten und Geldwäscherei zu verhindern.

Dieser Leitfaden behandelt:

  • Definition und Zweck der Identifikation wirtschaftlich Berechtigter
  • Rechtsgrundlagen und Meldepflichten in der Schweiz
  • Praktische Schritte für Registrierung und Dokumentation
  • Buchhalterische und Compliance-Implikationen

Was ist ein wirtschaftlich Berechtigter?

Ein wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person, die ein Unternehmen letztlich besitzt, kontrolliert oder massgeblich beeinflusst. Dies kann umfassen:

  • Direkten Anteilsbesitz durch Aktien oder Stammanteile
  • Kontrolle über Aktienkategorien mit besonderen Rechten
  • Vereinbarungen, die das Recht zur Ausübung von Kontrolle gewähren

Struktur der wirtschaftlich Berechtigten

Rechtsgrundlagen und Meldepflichten

Das Schweizer Recht verlangt die Identifikation und Meldung wirtschaftlich Berechtigter über verschiedene Mechanismen:

  • OR Art. 697j: Meldepflicht des Aktionärs — Wer Aktien einer nicht börsenkotierten AG erwirbt und die Schwelle von 25 % des Aktienkapitals oder der Stimmrechte erreicht, muss der Gesellschaft die wirtschaftlich berechtigte Person melden.
  • GwG (Geldwäschereigesetz, SR 955.0): Finanzintermediäre (Banken, Treuhänder, Anwälte) müssen die wirtschaftlich Berechtigten ihrer Kunden identifizieren und dokumentieren.
  • OR Art. 697l: Die Gesellschaft muss ein Verzeichnis der gemeldeten wirtschaftlich Berechtigten führen.
RechtsformMeldepflichtSchwellenwert
Aktiengesellschaft (AG)Meldung an die Gesellschaft (OR Art. 697j)25 % des Aktienkapitals oder der Stimmrechte
GmbHMeldung an die Gesellschaft (OR Art. 790a)25 % des Stammkapitals oder der Stimmrechte
EinzelunternehmenInhaber ist selbst wirtschaftlich BerechtigterEntfällt

Schwellenwerte und Ausnahmen

Falls keine Person die Schwelle von über 25 % Anteilsbesitz oder Kontrolle erreicht, muss dies dokumentiert werden. Börsenkotierte Gesellschaften sind von der Meldepflicht nach OR Art. 697j ausgenommen, da ihre Transparenz über die Offenlegungsvorschriften des Börsengesetzes (FinfraG) gewährleistet ist.

Praktische Umsetzung

Zur Dokumentation der wirtschaftlich Berechtigten muss das Unternehmen:

  1. Das Aktienbuch (OR Art. 686) und allfällige Vereinbarungen mit Kontrollrechten prüfen.
  2. Persönliche Informationen einholen (Name, Geburtsdatum, Adresse und Staatsangehörigkeit).
  3. Die Meldungen im Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten (OR Art. 697l) festhalten.
  4. Beurteilungen dokumentieren und intern als Belege für die Buchführung aufbewahren.

Buchhalterische und Compliance-Implikationen

Das Versäumnis, wirtschaftlich Berechtigte zu melden, kann zu Bussen (OR Art. 697m: bis CHF 10'000), Sanktionen oder dem Verlust von Stimmrechten führen. In der Buchführung wird die Dokumentation als Teil der Beleganforderungen gemäss OR Art. 957 ff. behandelt. Kombinieren Sie die Meldepflicht mit soliden Geldwäschereiroutinen im Buchführungssystem , damit Kontrollen, Risikobeurteilungen und Abweichungen ganzheitlich gehandhabt werden.

Siehe auch