Steuer auf Aktiengewinne
Die Besteuerung von Aktiengewinnen umfasst die Steuerregeln für Gewinne aus dem Verkauf von Aktien für Privatpersonen und Unternehmen in der Schweiz. Die Schweiz hat ein besonderes System, bei dem Kapitalgewinne aus Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei sind, während für Unternehmen der Beteiligungsabzug eine zentrale Rolle spielt.
Übersicht der Steuerregime
| Zielgruppe | Steuerregime | Steuerpflichtiger Anteil | Effektiver Steuersatz |
|---|---|---|---|
| Privatperson (Privatvermögen) | Steuerfreier Kapitalgewinn (DBG Art. 16 Abs. 3) | 0 % des Gewinns | 0 % |
| Privatperson (gewerbsmässiger Handel) | Einkommenssteuer | 100 % des Gewinns | Ca. 12–22 % (je nach Kanton) |
| Unternehmen (qualifizierte Beteiligung) | Beteiligungsabzug (DBG Art. 69–70) | Effektiv ca. 0 % | Ca. 0 % |
| Unternehmen (nicht qualifiziert) | Gewinnsteuer | 100 % des Gewinns | Ca. 12–22 % (je nach Kanton) |
Privatpersonen: Steuerfreier Kapitalgewinn
In der Schweiz sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei (DBG Art. 16 Abs. 3). Dies gilt für Aktien, Obligationen und andere Wertpapiere, sofern keine gewerbsmässige Tätigkeit vorliegt.
- Steuerfreiheit: Gewinne aus dem Verkauf von Aktien im Privatvermögen sind bundes- und kantonal steuerfrei.
- Dividenden: Unterliegen der Einkommenssteuer, mit Teilbesteuerung bei qualifizierten Beteiligungen (≥ 10 %): 70 % Besteuerung auf Bundesebene (DBG Art. 20 Abs. 1bis), kantonal variierend (50–80 %).
- Verrechnungssteuer: 35 % auf Dividenden, für inländische Steuerpflichtige vollständig rückforderbar.
Wann liegt gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vor?
Die Steuerbehörden prüfen anhand mehrerer Kriterien, ob eine Privatperson als gewerbsmässiger Händler eingestuft wird:
- Hohe Transaktionsfrequenz und kurze Haltedauer
- Einsatz von Fremdkapital zur Finanzierung
- Erheblicher Anteil des Wertschriftenvermögens am Gesamtvermögen
- Systematisches und planmässiges Vorgehen
Unternehmen: Beteiligungsabzug
Für Unternehmen ist der Beteiligungsabzug das zentrale Instrument (DBG Art. 69–70):
- Qualifizierende Beteiligung: Mindestens 10 % des Kapitals oder CHF 1'000'000 Verkehrswert
- Wirkung: Kapitalgewinne und Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen werden durch den Beteiligungsabzug von der Gewinnsteuer entlastet
- Effektiver Steuersatz: Nahezu 0 % auf qualifizierte Beteiligungsgewinne
Praktische Beispiele
| Szenario | Kauf | Verkauf | Steuerpflichtiger Gewinn | Steuer |
|---|---|---|---|---|
| Privatperson (Privatvermögen) | CHF 100'000 | CHF 150'000 | CHF 0 (steuerfrei) | CHF 0 |
| Privatperson (gewerbsmässig) | CHF 100'000 | CHF 150'000 | CHF 50'000 | Ca. CHF 7'500–11'000 |
| Unternehmen (qualifiziert) | CHF 500'000 | CHF 650'000 | Ca. CHF 0 (Beteiligungsabzug) | Ca. CHF 0 |
Berichterstattung
- Privatpersonen deklarieren Wertschriftenbestände und Erträge in der Steuererklärung (Wertschriftenverzeichnis).
- Unternehmen berichten über Kapitalgewinne in der Jahresrechnung und der Steuererklärung bei der ESTV und den kantonalen Steuerbehörden.
Für umfassende Informationen zur Berechnung von Kapitalgewinnen siehe Was ist ein Kapitalgewinn? .