Abzugsfaehiger Geschaeftsaufwand ist jeder Aufwand, der geschaeftsmaessig begruendet ist, also direkt mit der Erzielung des Geschaeftsertrags zusammenhaengt. Dieser Grundsatz aus dem schweizerischen Steuerrecht entscheidet darueber, ob eine Ausgabe den steuerbaren Gewinn mindert oder nicht. Fuer ein KMU, ob Einzelfirma oder GmbH/AG, ist das einer der wichtigsten Hebel in der Buchhaltung, denn jeder korrekt verbuchte und belegte Aufwand senkt die Steuerlast auf legale Weise.

Das Prinzip der geschaeftsmaessigen Begruendung

Eine Ausgabe ist dann abzugsfaehig, wenn sie dem Betrieb dient und nicht der privaten Lebenshaltung. Massgebend ist nicht der Name eines Kontos, sondern der tatsaechliche geschaeftliche Zweck. Drei Fragen helfen bei der Einordnung:

  • Wurde der Aufwand fuer die Geschaeftstaetigkeit getaetigt?
  • Steht er in einem nachvollziehbaren Verhaeltnis zum Ertrag?
  • Laesst er sich mit einem ordentlichen Beleg nachweisen?

Wer diese Logik verinnerlicht, ordnet Ausgaben schon bei der Erfassung richtig zu. Eine Orientierung bietet der KMU-Kontenrahmen, der die typischen Aufwandsarten sauber gliedert. Mehr dazu im Ueberblick zu den Abzuegen und Spesen in der Schweiz .

Klassische abzugsfaehige Kosten

Die meisten Betriebskosten eines KMU sind unproblematisch abzugsfaehig, sofern sie belegt sind:

  • Material, Waren und Fremdleistungen
  • Miete, Nebenkosten und Unterhalt der Geschaeftsraeume
  • Loehne, Sozialversicherungsbeitraege und Personalaufwand
  • Versicherungen, Gebuehren und Beitraege
  • Bueromaterial, Software und Telekommunikation
  • Aus- und Weiterbildung mit Bezug zur Taetigkeit
  • Reise- und Verpflegungsspesen im geschaeftlichen Rahmen
  • Abschreibungen auf Anlagegueter

Auch die im Aufwand enthaltene Vorsteuer lasst sich bei MWST-pflichtigen Betrieben separat geltend machen. Wie das funktioniert, zeigt der Beitrag zum Vorsteuerabzug richtig nutzen .

Nicht abzugsfaehige Aufwendungen

Ein Teil der Ausgaben ist steuerlich nicht oder nur teilweise abzugsfaehig, weil ihm der geschaeftliche Charakter fehlt oder weil das Obligationenrecht (OR) und das Steuerrecht sie ausschliessen:

  • Private Lebenshaltungskosten der Inhaberin oder des Inhabers
  • Direkte Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern (bei juristischen Personen teils anders behandelt)
  • Bussen, Geldstrafen und vergleichbare Sanktionen
  • Verdeckte Gewinnausschuettungen an Beteiligte
  • Aufwand ohne nachvollziehbaren geschaeftlichen Bezug

Bei der Einzelfirma ist die saubere Trennung besonders wichtig, weil Privates und Geschaeftliches schnell vermischt werden. Hilfreich ist der Beitrag dazu, Privat- und Geschaeftskonto zu trennen .

Privatanteile korrekt ausscheiden

Viele Kosten sind gemischt: Sie dienen teils dem Betrieb, teils dem privaten Gebrauch. In diesen Faellen wird ein Privatanteil ausgeschieden, der dem privaten Nutzungsteil entspricht. Typische Beispiele:

AufwandGeschaeftlicher TeilPrivatanteil
GeschaeftsfahrzeugKundenbesuche, Lieferungenprivate Fahrten
Telefon und Internetgeschaeftliche Nutzungprivate Nutzung
Geschaeftsraeume im EigenheimBuero, LagerWohnen

Der Privatanteil wird dem Aufwand belastet und dem Privat- oder Eigenkapitalkonto gutgeschrieben. Beim Fahrzeug gelten dafuer etablierte Ansaetze; Details finden sich im Beitrag zu Geschaeftsfahrzeug und Privatanteil .

Belegpflicht: ohne Beleg kein Abzug

Jeder Aufwand muss mit einem ordentlichen Beleg dokumentiert sein. Fehlt der Nachweis, kann die Steuerbehoerde den Abzug streichen, auch wenn die Ausgabe tatsaechlich angefallen ist. Ein vollstaendiger Beleg enthaelt Datum, Leistung, Betrag und idealerweise die MWST-Angaben des Lieferanten. Nach OR gilt zudem die Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren.

Wer Spesen sauber ueber Mitarbeitende abrechnet, profitiert von klaren Regeln. Praktische Hinweise dazu liefern die Beitraege zum Spesenreglement nutzen sowie zu Spesen und Mitarbeiterauslagen .

Abgrenzung zur Repraesentation

Heikel sind Repraesentationskosten wie Einladungen, Geschenke oder Bewirtung. Sie koennen geschaeftlich begruendet sein, werden von der Steuerbehoerde aber genau geprueft. Entscheidend ist die Verhaeltnismaessigkeit und ein erkennbarer geschaeftlicher Anlass. Pauschal angesetzte oder grosszuegige Repraesentationsspesen werden teilweise aufgerechnet, wenn der private Genussanteil ueberwiegt. Wer auf jedem Beleg den Anlass und die Teilnehmenden notiert, ist im Zweifel besser abgesichert.

Praxisbeispiele

  • Eine Beraterin kauft einen Laptop fuer 1'800 Franken: voll geschaeftsmaessig begruendet, abzugsfaehig und je nach Wert abzuschreiben.
  • Ein Handwerker tankt das Geschaeftsfahrzeug, nutzt es aber auch privat: Aufwand abzugsfaehig, jedoch mit ausgeschiedenem Privatanteil.
  • Ein GmbH-Inhaber laedt einen Kunden zum Geschaeftsessen ein: abzugsfaehig, wenn Anlass und Teilnehmende belegt sind.
  • Dieselbe Person kauft sich privat ein Abo und verbucht es im Betrieb: nicht abzugsfaehig, da kein geschaeftlicher Bezug.

Wie sich diese Abzuege letztlich auf die Steuerlast auswirken, zeigt der Beitrag zur Gewinnsteuer fuer KMU .

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