Sobald die Jahresrechnung steht und ein Gewinn ausgewiesen wird, folgt die naechste Entscheidung: Was geschieht mit diesem Gewinn? Die Gewinnverwendung legt fest, ob der Jahresgewinn in der Gesellschaft bleibt, in Reserven fliesst oder als Dividende an die Inhaberinnen und Inhaber ausgeschuettet wird. Bei der GmbH und der AG ist dieser Schritt nicht frei waehlbar, sondern durch das Obligationenrecht (OR) geregelt und an die ordentliche Generalversammlung gebunden. Wer die Mechanik versteht, vermeidet Fehlbuchungen und unangenehme Ueberraschungen bei der Verrechnungssteuer.

Die Gewinnverwendung beschliessen

Der Gewinn gehoert nicht automatisch den Gesellschaftern. Zustaendig fuer den Entscheid ist das oberste Organ: bei der AG die Generalversammlung, bei der GmbH die Gesellschafterversammlung. Sie genehmigt die Jahresrechnung und beschliesst anschliessend die Verwendung des Bilanzgewinns. Der Verwaltungsrat beziehungsweise die Geschaeftsfuehrung bereitet dazu einen Antrag vor.

Der zu verteilende Betrag ist nicht nur der Jahresgewinn, sondern der gesamte Bilanzgewinn: Jahresgewinn plus ein allfaelliger Gewinnvortrag aus dem Vorjahr, abzueglich eines Verlustvortrags. Erst auf dieser Basis wird entschieden, wie viel in Reserven geht und wie viel ausgeschuettet wird.

Gesetzliche Reserven zuerst

Bevor eine Dividende fliessen darf, verlangt das OR die Bildung gesetzlicher Reserven. Vereinfacht gilt: Ein Teil des Jahresgewinns muss der gesetzlichen Gewinnreserve zugewiesen werden, bis diese zusammen mit weiteren gebundenen Reserven eine bestimmte Schwelle im Verhaeltnis zum Kapital erreicht. Diese Reserven schuetzen Glaeubiger und staerken die Substanz der Gesellschaft.

Daneben sind zu unterscheiden:

  • Gesetzliche Kapitalreserve: entsteht typischerweise aus Aufgeld (Agio) bei der Kapitaleinlage.
  • Gesetzliche Gewinnreserve: wird aus dem erwirtschafteten Gewinn dotiert.
  • Freiwillige Gewinnreserven: koennen zusaetzlich gebildet werden, etwa fuer Investitionen oder als Puffer.

Erst was nach den Pflichtzuweisungen verbleibt, steht fuer eine Ausschuettung oder einen Vortrag zur Verfuegung.

Dividende ausschuetten

Die Dividende ist die Gewinnbeteiligung der Gesellschafter. Sie darf nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfuer gebildeten Reserven beschlossen werden; eine Ausschuettung zulasten des Grund- oder Stammkapitals ist nicht zulaessig. Der Beschluss nennt den Betrag pro Anteil und den Faelligkeitstermin.

Wichtig ist die Reihenfolge: zuerst die gesetzlichen Pflichtzuweisungen, dann die freie Verwendung. Eine ueberhoehte Ausschuettung, die die Substanz aushoehlt, kann rechtlich angefochten und im Extremfall zurueckgefordert werden.

Verrechnungssteuer auf Dividenden

Dividenden unterliegen der Verrechnungssteuer. Die Gesellschaft muss die Steuer zum anwendbaren Satz vom Bruttobetrag abziehen, an die ESTV abliefern und nur den Nettobetrag auszahlen. Die Abrechnung erfolgt innert der vorgeschriebenen Frist nach Faelligkeit mit dem entsprechenden Formular.

Fuer die empfangende Person ist die Verrechnungssteuer grundsaetzlich rueckforderbar oder anrechenbar, sofern der Ertrag korrekt deklariert wird. Sie wirkt damit als Sicherungssteuer und nicht als endgueltige Belastung. Details dazu erklaert der Beitrag zur Verrechnungssteuer auf Dividenden .

SchrittWerInhalt
AntragVerwaltungsrat / GeschaeftsfuehrungVorschlag zur Gewinnverwendung
BeschlussGeneral- / GesellschafterversammlungReserven, Dividende, Vortrag
AbzugGesellschaftVerrechnungssteuer zum anwendbaren Satz
AblieferungGesellschaft an ESTVFormular und Zahlung innert Frist
AuszahlungGesellschaft an GesellschafterNettobetrag

Gewinnvortrag als Alternative

Nicht jeder Gewinn muss verteilt werden. Der Gewinnvortrag belaesst einen Teil oder den ganzen Restgewinn auf neue Rechnung. Das ist sinnvoll, wenn Investitionen geplant sind, die Liquiditaet geschont werden soll oder eine glaettende Ausschuettungspolitik gewuenscht ist. Der Vortrag erhoeht den verteilbaren Bilanzgewinn der Folgejahre.

Gerade fuer ein KMU ist der Vortrag oft die ruhigere Variante: Er staerkt das Eigenkapital, ohne sofort Verrechnungssteuer und allenfalls Einkommenssteuer auf Ausschuettungen auszuloesen.

Bezug zum Kapitaleinlageprinzip

Eine Besonderheit betrifft Rueckzahlungen aus den Kapitaleinlagereserven. Nach dem Kapitaleinlageprinzip koennen offen ausgewiesene und korrekt bei der ESTV gemeldete Kapitaleinlagen unter Voraussetzungen verrechnungssteuerfrei zurueckbezahlt werden. Entscheidend ist die saubere Trennung: Kapitaleinlagereserven sind nicht dasselbe wie erwirtschaftete Gewinnreserven, und nur erstere folgen dieser Logik. Wer eine solche Rueckzahlung plant, sollte die Voraussetzungen frueh klaeren; das Kapitaleinlageprinzip fasst die Grundsaetze zusammen.

Buchung der Ergebnisverwendung

Die Ergebnisverwendung wird erst nach dem Beschluss verbucht, also im neuen Geschaeftsjahr. Typische Buchungen sind:

  • Zuweisung an Reserven: vom Bilanzgewinn in die jeweilige Reserve.
  • Beschlossene Dividende: vom Bilanzgewinn auf eine Verbindlichkeit gegenueber den Gesellschaftern.
  • Abzug der Verrechnungssteuer: von dieser Verbindlichkeit auf das Verrechnungssteuer-Kontokorrent.
  • Auszahlung des Nettobetrags und Ablieferung der Steuer an die ESTV.

Im KMU-Kontenrahmen finden sich dafuer klar getrennte Eigenkapital- und Reservekonten. Wie die Konten zusammenspielen, zeigt der Ratgeber zu Eigenkapital und Ergebnisverwendung sowie die Uebersicht zu den Dividenden und Ausschuettungen im Kontenrahmen . Wer den Ablauf vom Abschluss bis zur Verwendung gesamthaft verstehen will, findet im Ueberblick zum Jahresabschluss in der Schweiz den passenden Rahmen.

Die steuerliche Seite auf Stufe Gesellschaft bleibt davon getrennt: Der Gewinn wird besteuert, bevor er verteilt wird. Eine Einordnung bietet der Beitrag zur Gewinnsteuer fuer KMU .

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