Die Jahresrechnung ist das gesetzlich vorgeschriebene Ergebnis der Rechnungslegung und bildet die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens am Bilanzstichtag ab. Das Obligationenrecht (OR) legt fest, woraus sie besteht, wie sie zu gliedern ist und welche Grundsaetze bei der Bewertung gelten. Wer ein KMU in der Schweiz fuehrt, kommt an diesen Vorgaben nicht vorbei: Sie bilden die Grundlage fuer die Steuererklaerung, fuer Gespraeche mit der Bank und fuer die Beurteilung durch Geschaeftspartner. Dieser Leitfaden zeigt den Aufbau der Jahresrechnung und ordnet die Pflichten nach Unternehmensgroesse ein.

Bestandteile der Jahresrechnung

Nach OR besteht die Jahresrechnung aus drei Pflichtelementen, die zusammen ein verlaessliches Bild der Vermoegens-, Finanzierungs- und Ertragslage geben muessen:

  • Bilanz: Gegenueberstellung von Aktiven (Mittelverwendung) und Passiven (Mittelherkunft) zum Stichtag.
  • Erfolgsrechnung: Aufwand und Ertrag der Periode, woraus sich der Gewinn oder Verlust ergibt.
  • Anhang: ergaenzende Angaben, die Bilanz und Erfolgsrechnung erlaeutern und vergleichbar machen.

Wer die einzelnen Teile vertiefen moechte, findet praktische Hinweise dazu, wie sich eine Bilanz lesen und verstehen laesst, und ergaenzend zum Aufbau der Erfolgsrechnung .

Mindestgliederung nach OR

Das OR schreibt keine bis ins Detail vorgegebene Form vor, verlangt aber eine Mindestgliederung. Die Bilanz unterscheidet zwischen Umlauf- und Anlagevermoegen sowie zwischen kurz- und langfristigem Fremdkapital und dem Eigenkapital. Die Erfolgsrechnung kann als Produktions- oder Absatzerfolgsrechnung gefuehrt werden, muss aber die wesentlichen Aufwand- und Ertragspositionen getrennt ausweisen.

In der Praxis orientieren sich die meisten Betriebe am KMU-Kontenrahmen, weil dessen Struktur die gesetzliche Mindestgliederung bereits abbildet und den Abschluss erheblich vereinfacht.

BestandteilPflichtinhalt (vereinfacht)
BilanzUmlaufvermoegen, Anlagevermoegen, kurz- und langfristiges Fremdkapital, Eigenkapital
ErfolgsrechnungNettoerloes, Material- und Personalaufwand, Abschreibungen, Finanzergebnis, Steuern
AnhangBewertungsgrundsaetze, Erlaeuterungen, gesetzlich verlangte Zusatzangaben

Anhang und seine Inhalte

Der Anhang ist mehr als eine Formalitaet. Er macht die Zahlen nachvollziehbar und enthaelt unter anderem Angaben zu den angewendeten Bewertungsgrundsaetzen, zur Firma und Rechtsform, zur Zahl der Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt sowie Erlaeuterungen zu ausserordentlichen Positionen. Auch Angaben zu wesentlichen Ereignissen nach dem Bilanzstichtag und zu allfaelligen Eventualverbindlichkeiten gehoeren hierher. Kleinste Unternehmen, die nur eine vereinfachte Rechnung fuehren duerfen, sind teilweise vom Anhang befreit.

Bewertungsgrundsaetze

Die Bewertung folgt im OR dem Grundsatz der Einzelbewertung und ist grundsaetzlich an den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ausgerichtet. Wertberichtigungen und Abschreibungen tragen dem Werteverzehr Rechnung. Charakteristisch fuer das Schweizer Recht ist die Zulaessigkeit stiller Reserven: Aktiven duerfen tiefer und Verbindlichkeiten hoeher bewertet werden, als es betriebswirtschaftlich noetig waere. Das schafft Spielraum, verlangt aber Sorgfalt, damit die Jahresrechnung trotzdem ein zuverlaessiges Bild vermittelt. Wie der Werteverzehr konkret erfasst wird, lesen Sie unter Abschreibungen planen und buchen und Rueckstellungen bilden und aufloesen .

Stetigkeit und Vorsicht

Zwei Prinzipien praegen die ganze Rechnungslegung. Der Grundsatz der Stetigkeit verlangt, dass Darstellung und Bewertung von Jahr zu Jahr gleich gehandhabt werden, damit Abschluesse vergleichbar bleiben. Aenderungen sind moeglich, muessen aber offengelegt werden. Der Grundsatz der Vorsicht verlangt, drohende Verluste und Risiken zu beruecksichtigen, noch nicht realisierte Gewinne dagegen nicht auszuweisen. Ergaenzend gelten Vollstaendigkeit, Klarheit und die Massgeblichkeit des Bilanzstichtags. Diese Grundsaetze sind in den Artikeln zur OR-Rechnungslegung Artikel 957 bis 963b verankert.

Pflichten je nach Unternehmensgroesse

Der Umfang der Rechnungslegung haengt von der Groesse und der Rechtsform ab. Vereinfacht gilt:

  • Einzelfirma und Personengesellschaften mit kleinem Umsatz duerfen unter einer gesetzlichen Schwelle eine vereinfachte Rechnung ueber Einnahmen, Ausgaben und Vermoegenslage fuehren (“Milchbuechlirechnung”).
  • Sobald die Umsatzschwelle ueberschritten wird, ist die ordentliche doppelte Buchfuehrung mit vollstaendiger Jahresrechnung Pflicht.
  • GmbH und AG unterliegen unabhaengig vom Umsatz der vollen Rechnungslegungspflicht; groessere Unternehmen muessen zusaetzliche Angaben machen und sind je nach Schwellenwerten der Revisionspflicht unterstellt.

Welche Pflichten genau greifen, haengt auch vom Eintrag im Handelsregister ab. Eine Uebersicht bietet der Beitrag dazu, wann Buchfuehrungspflicht besteht . Pruefungsfragen klaert der Leitfaden zu Revision und eingeschraenkter Pruefung .

Fristen und Genehmigung

Die Jahresrechnung ist innert einer angemessenen Frist nach dem Bilanzstichtag zu erstellen und vom zustaendigen Organ zu genehmigen. Bei der AG beschliesst die Generalversammlung ueber die Abnahme der Jahresrechnung und die Gewinnverwendung, bei der GmbH die Gesellschafterversammlung. Erst danach koennen Dividenden ausgeschuettet werden, wie unter Gewinnverwendung und Dividende beschrieben. Die unterzeichnete Jahresrechnung dient zudem als Grundlage fuer die Steuererklaerung; die zustaendige kantonale Steuerverwaltung und die ESTV stuetzen sich darauf. Aufbewahrungs- und Formvorschriften sollten frueh eingeplant werden, damit der Abschluss termingerecht steht.

Eine strukturierte Checkliste zur Jahresrechnung hilft, keinen Schritt zu vergessen, und ordnet die Jahresrechnung in den gesamten Jahresabschluss in der Schweiz ein.

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