Revision und eingeschraenkte Pruefung
Muss die Jahresrechnung geprueft werden? Dieser Leitfaden erklaert ordentliche und eingeschraenkte Revision sowie das Opting-out fuer KMU.
Ob die Jahresrechnung eines Unternehmens durch eine externe Revisionsstelle geprueft werden muss, richtet sich in der Schweiz nach dem Obligationenrecht (OR). Das OR unterscheidet dabei zwischen einer ordentlichen Revision und einer eingeschraenkten Revision und laesst kleinen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen den Verzicht offen. Wer die Regeln frueh kennt, vermeidet boese Ueberraschungen beim Abschluss und kann die Zusammenarbeit mit der Revisionsstelle sauber planen.
Zweck der Revision
Die Revision soll sicherstellen, dass die Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht und ein verlaessliches Bild der finanziellen Lage vermittelt. Sie schuetzt damit nicht nur die Eigentuemer, sondern auch Glaeubiger, Banken und weitere Anspruchsgruppen. Eine gepruefte Jahresrechnung schafft Vertrauen und ist bei Finanzierungen oder einem spaeteren Verkauf oft ein klarer Vorteil. Wie der Abschluss formal aufgebaut ist, zeigt der Beitrag zur Jahresrechnung nach OR .
Ordentliche versus eingeschraenkte Revision
Die beiden Pruefungsarten unterscheiden sich in Tiefe und Aussagekraft:
- Die ordentliche Revision ist umfassend. Die Revisionsstelle prueft die Buchfuehrung detailliert, beurteilt das interne Kontrollsystem (IKS) und gibt ein positiv formuliertes Pruefurteil ab.
- Die eingeschraenkte Revision ist deutlich schlanker. Sie stuetzt sich vor allem auf Befragungen, analytische Pruefungen und einzelne Detailpruefungen und endet mit einem negativ formulierten Urteil.
Welche Variante zulaessig oder vorgeschrieben ist, haengt von der Groesse des Unternehmens ab.
Schwellenwerte
Massgebend ist, ob ein Unternehmen wirtschaftlich als gross gilt. Eine ordentliche Revision ist insbesondere dann zwingend, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschaeftsjahren zwei der folgenden Groessenkriterien ueberschritten werden:
| Kriterium | Worum es geht |
|---|---|
| Bilanzsumme | Gesamtwert der Aktiven gemaess Bilanz |
| Umsatzerloes | Jaehrlicher Umsatz aus der Geschaeftstaetigkeit |
| Vollzeitstellen | Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt |
Publikumsgesellschaften und Konzerne, die eine Konzernrechnung erstellen muessen, unterliegen ebenfalls der ordentlichen Revision. Liegt ein Unternehmen unter diesen Schwellen, genuegt grundsaetzlich die eingeschraenkte Revision. Die konkreten Werte werden vom Gesetzgeber festgelegt und sollten vor dem Abschluss anhand der aktuellen Fassung des OR geprueft werden.
Opting-out fuer kleine Unternehmen
Sehr kleine Gesellschaften koennen ganz auf die Revisionsstelle verzichten. Dieses Opting-out ist moeglich, wenn das Unternehmen im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn Vollzeitstellen hat und saemtliche Gesellschafter zustimmen. Der Verzicht gilt auch fuer die folgenden Jahre, solange die Voraussetzungen erfuellt bleiben.
Wichtig ist:
- Das Opting-out muss im Handelsregister eingetragen werden.
- Es entbindet nicht von der Pflicht zur ordnungsgemaessen Buchfuehrung und zum Jahresabschluss.
- Ein nachtraegliches Opting-in bleibt jederzeit moeglich, etwa weil eine Bank eine gepruefte Rechnung verlangt.
Fuer Einzelfirmen besteht in der Regel ohnehin keine Revisionspflicht. Welche Pflichten an die Rechtsform geknuepft sind, behandelt der Ueberblick zu Gruendung und Rechtsform in der Schweiz . Ob Einzelfirma, GmbH oder AG gewaehlt wird, beeinflusst auch die Revisionsfrage.
Pflichten gegenueber der Revisionsstelle
Die Revisionsstelle muss unabhaengig sein und darf nicht in die Buchfuehrung eingebunden sein, die sie prueft. Das Unternehmen ist verpflichtet, ihr alle erforderlichen Unterlagen zugaenglich zu machen und Auskuenfte wahrheitsgemaess zu erteilen. Bei der eingeschraenkten Revision sind die Unabhaengigkeitsanforderungen etwas weniger streng, weshalb hier auch das ausfuehrende Treuhandbuero unter Bedingungen taetig sein kann. Wie sich diese Zusammenarbeit organisieren laesst, beschreibt der Beitrag dazu, mit dem Treuhaender zusammenarbeiten .
Ablauf der Pruefung
In der Praxis folgt die Revision einem wiederkehrenden Muster:
- Planung: Die Revisionsstelle verschafft sich einen Ueberblick ueber Geschaeftsmodell, Risiken und Vorjahr.
- Pruefungshandlungen: Befragungen, analytische Pruefungen und Detailpruefungen einzelner Positionen.
- Beurteilung: Bewertung der Ergebnisse und Klaerung offener Punkte mit der Geschaeftsfuehrung.
- Berichterstattung: Erstellung des Revisionsberichts zuhanden der Generalversammlung.
Der Bericht ist Grundlage dafuer, dass die Jahresrechnung genehmigt und ueber die Gewinnverwendung entschieden werden kann.
Vorbereitung der Unterlagen
Eine gute Vorbereitung verkuerzt die Pruefung und senkt die Kosten. Hilfreich ist insbesondere:
- ein sauber gefuehrter KMU-Kontenrahmen mit nachvollziehbaren Buchungen
- abgestimmte Bestaende bei Bank, Kassa, Debitoren und Kreditoren
- vollstaendige Belege sowie eine geordnete Ablage
- dokumentierte Abgrenzungen, Abschreibungen und Rueckstellungen
- abgestimmte MWST-Konten, die mit den bei der ESTV eingereichten Abrechnungen uebereinstimmen
Wer den Abschluss strukturiert angeht, profitiert von einer klaren Reihenfolge. Die Abschlussbuchungen am Jahresende helfen, nichts zu vergessen, bevor die Unterlagen an die Revisionsstelle gehen. Den Gesamtablauf zeigt der Ueberblick zum Jahresabschluss in der Schweiz .