Familienzulagen sind in der Schweiz ein gesetzlicher Lohnzuschlag für Mitarbeitende mit Kindern. Sie werden von der Familienausgleichskasse (FAK) finanziert und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Lohn ausbezahlt. Für KMU gehören sie damit zu den zentralen Aufgaben in der Lohn- und Personalabrechnung: Der Arbeitgeber wickelt Antrag, Auszahlung und Erstattung ab, trägt die Kasse aber nicht selbst, da er die ausbezahlten Zulagen von der FAK zurückerhält.

Mindestbeträge nach FamZG

Das eidgenössische Familienzulagengesetz (FamZG) legt schweizweit geltende Mindestbeträge fest. Die Kantone dürfen darüber hinausgehen, sie aber nicht unterschreiten.

ZulagenartMindestbetrag pro Monat
Kinderzulage (bis 16 Jahre)215 CHF
Ausbildungszulage (16-25 Jahre)268 CHF
Geburtszulageje nach Kanton
Adoptionszulageje nach Kanton
Erhöhte Beträge in einzelnen Kantonenbis 360 CHF

Quelle: Familienzulagengesetz (FamZG) und bsv.admin.ch .

Kantonale Unterschiede

Die Kantone legen über den Bundesmindestbetrag hinausgehende Beträge fest. Die Wahl der zuständigen FAK richtet sich nach dem Arbeitsort des Mitarbeitenden, nicht nach dessen Wohnort:

  • Genf, Waadt, Wallis: höhere Beträge möglich
  • einzelne Kantone mit Geburts- und Adoptionszulagen
  • bei Filialen: FAK des jeweiligen Standorts
  • Beiträge der Arbeitgeber zwischen 1,0 % und 3,0 %
  • vollständig vom Arbeitgeber getragen

Weil der Beitragssatz pro Kasse variiert, gehört der FAK-Beitrag zu den planbaren Posten unter den Lohnnebenkosten in der Schweiz, die ein KMU einkalkulieren muss.

Antrag und Auszahlung

  1. Mitarbeiter beantragt Zulagen mit Geburtsurkunde des Kindes
  2. Arbeitgeber leitet Antrag an FAK weiter
  3. FAK prüft und bewilligt die Auszahlung
  4. Arbeitgeber zahlt Zulagen monatlich mit Lohn aus
  5. Erstattung über Sozialversicherungsabrechnung

Die Auszahlung erfolgt zusammen mit dem Lohn und wird im Lohnausweis ausgewiesen. In der laufenden Lohnabrechnung erscheint die Zulage als eigener Lohnbestandteil, der den Nettolohn erhöht, ohne den Sozialabzügen voll zu unterliegen.

Anspruchsberechtigung

Anspruch hat in der Regel ein Elternteil, vorrangig der erwerbstätige in der Schweiz. Bei Doppelbezug gelten klare Vorrangregeln:

  • erwerbstätige Person hat Vorrang vor nicht erwerbstätiger
  • bei beiden erwerbstätig: Eltern wohnen mit Kind zusammen entscheiden über Bezugsperson
  • gleicher Wohnort: höheres Einkommen vorrangig
  • Kanton mit höheren Zulagen kann Differenz auszahlen
  • bei Auslandskind: nur in EU/EFTA und Vertragsstaaten

Auch Selbständige sind FAK-pflichtig und haben selbst Anspruch.

Erfassung im Lohnausweis

Die Familienzulagen werden im Lohnausweis in Ziffer 1 als Lohnbestandteil ausgewiesen. Sie sind AHV-pflichtig, aber BVG-frei, da FamZG-Zulagen koordinationsfrei sind und somit nicht in den koordinierten Lohn der Pensionskasse einfliessen. Mehr dazu im Beitrag zum Lohnausweis Schweiz sowie zu den AHV/IV/EO-Beiträgen für KMU.

Buchhaltung

In der KMU-Buchhaltung werden Familienzulagen über folgende Konten erfasst:

  • Lohnaufwand (brutto inkl. Zulagen)
  • Verbindlichkeit FAK
  • Erstattung FAK gegen Lohnaufwand
  • separate Konten je Sozialversicherungsträger
  • Abstimmung im Monatsabschluss

Eine saubere Doppelte Buchführung und ein klarer KMU-Kontenrahmen helfen dabei, die durchlaufenden FAK-Beträge sauber von den effektiven Arbeitgeberkosten zu trennen.

Häufige Fehler

  • Antrag verspätet, Nachzahlung nur 5 Jahre rückwirkend
  • falsche Kanton-FAK gewählt
  • Zulagen vergessen bei Wechsel des Arbeitgebers
  • Doppelbezug bei Eltern nicht koordiniert
  • Auslandskinder ohne Anspruchsprüfung

Fazit

Familienzulagen sind ein wichtiger Bestandteil der sozialen Absicherung. Eine saubere Lohnverrechnung mit korrekter FAK-Anbindung schützt Arbeitgeber und Mitarbeiter vor Nachzahlungen. Einen umfassenden Rahmen dazu liefert der Überblick zur Lohn- und Personaladministration. Wer die Lohnverrechnung an ReAI übergeben möchte, findet die passende Lösung unter Preise ansehen .