Kapitaleinlageprinzip (KEP) erklärt
KEP in der Schweiz, von der Reservebildung bis zur steuerfreien Rückzahlung an Aktionäre.
Das Kapitaleinlageprinzip (KEP) ermöglicht es Schweizer Kapitalgesellschaften, Einlagen der Aktionäre über das Nominalkapital hinaus steuerfrei zurückzuzahlen. Es wurde 2011 eingeführt und ist eines der wichtigsten Instrumente in der Ausschüttungspolitik.
Grundprinzip
| Begriff | Inhalt |
|---|---|
| Kapitaleinlagen (KER) | Aufgeld, Zuschüsse, à-fonds-perdu-Beiträge der Aktionäre |
| Anerkennung | jährliche Meldung an ESTV |
| Rückzahlung | wie Nominalkapital, ohne Verrechnungssteuer |
| Voraussetzung | separate Verbuchung im Eigenkapital |
Quelle: Art. 20 Abs. 3 DBG, Art. 5 Abs. 1bis VStG. Texte siehe fedlex.admin.ch und estv.admin.ch .
Bildung der KER
Kapitaleinlagereserven entstehen typischerweise bei:
- Kapitalerhöhung mit Ausgabeagio
- Verzicht auf Forderungen durch Aktionäre
- Sacheinlagen über dem Nennwert
- à-fonds-perdu-Beiträge zur Sanierung
- Umstrukturierungen mit Einlagecharakter
Sie werden in einer separaten Reserve im Eigenkapital ausgewiesen, getrennt von übrigen Reserven aus Gewinnverwendung.
Meldung an die ESTV
Damit die ESTV Einlagereserven anerkennt, muss die Gesellschaft jährlich Form 170 einreichen:
- Bewegungen im KER-Konto auflisten
- Entstehungsgrund je Position angeben
- Beleg zur Einlage beifügen
- Saldobestätigung einholen
- Ergebnis im Anhang offenlegen
Ohne anerkannten Saldo gilt eine Auszahlung als steuerbarer Vermögensertrag mit Verrechnungssteuer.
Rückzahlung an Aktionäre
Die Rückzahlung von KER ist beim privaten Aktionär einkommensteuerfrei und unterliegt nicht der Verrechnungssteuer. Damit sind solche Ausschüttungen für die Aktionäre besonders attraktiv. Mehr zur klassischen Ausschüttung steht im Beitrag zur Verrechnungssteuer auf Dividenden .
Beschränkungen seit 2020
Seit der STAF-Reform müssen kotierte Gesellschaften bei Rückzahlung mindestens den gleichen Betrag aus übrigen Reserven als steuerbare Dividende ausschütten (“Halbierungsregel”). Für nicht kotierte KMU gilt diese Regel nicht.
- nicht kotierte KMU: volle KER-Rückzahlung möglich
- kotierte AG: Mischung mit übrigen Reserven nötig
- bei Kapitalerhöhung aus KER zusätzliche Regeln
- internationale Gestaltungen sorgfältig prüfen
- Holdingstrukturen siehe Holdingstruktur
Buchhaltung
In der Doppelten Buchführung wird die KER auf einem eigenen Eigenkapitalkonto geführt. Bewegungen sind im Anhang offenzulegen.
Häufige Fehler
- KER nicht separat verbucht
- Form 170 nicht oder verspätet eingereicht
- Vermischung mit übrigen Reserven
- Halbierungsregel bei kotierten AG ignoriert
- internationale Konstellationen ohne Steuerberater
Fazit
Das KEP ist ein wirksames Instrument, das aber präzise Buchhaltung und jährliche ESTV-Meldungen erfordert. Wer KER-Ausschüttungen sauber abwickeln möchte, sollte die Verbuchung von Anfang an richtig aufsetzen. Wer eine moderne Lösung sucht, findet die passende unter Preise ansehen .