Quellensteuer für ausländische Mitarbeitende
Pflichten zur Quellensteuer in der Schweiz mit Tarifen, Abrechnung und Sonderfällen wie Grenzgängern.
Die Quellensteuer in der Schweiz wird direkt vom Lohn ausländischer Mitarbeitender ohne Niederlassungsbewilligung C abgezogen und vom Arbeitgeber an die kantonale Steuerverwaltung überwiesen.
Wer ist quellensteuerpflichtig?
| Aufenthaltsstatus | Quellensteuer |
|---|---|
| Bewilligung B (Aufenthalter) | ja, bis zur Umstellung auf Wohnsitzbesteuerung |
| Bewilligung L (Kurzaufenthalter) | ja |
| Bewilligung G (Grenzgänger) | ja |
| Bewilligung F oder N (Vorläufig Aufgenommene, Asyl) | ja |
| Bewilligung C (Niederlassung) | nein, ordentliche Veranlagung |
| Schweizer Bürger | nein |
Bei Doppelbürgerschaft mit Schweizer Pass entfällt die Quellensteuer ebenfalls.
Tarife und Berechnung
Die Quellensteuersätze sind kantonal unterschiedlich. Sie werden über Tarifcodes ausgewiesen:
- Tarif A: alleinstehend
- Tarif B: verheiratet, alleiniger Verdiener
- Tarif C: verheiratet, beide Ehegatten erwerbstätig
- Tarif H: alleinerziehend
- Tarifcodes mit „Y": zusätzliche Kirchensteuer
Die kantonalen Tarife stehen auf estv.admin.ch und auf den Webseiten der kantonalen Steuerverwaltungen.
Abrechnungsprozess
- Anmeldung neuer Mitarbeitender beim Migrationsamt und der kantonalen Steuerverwaltung.
- Tarifcode bestimmen (Aufenthaltsstatus, Familiensituation).
- monatliche Berechnung der Quellensteuer auf den Bruttolohn.
- Abrechnung mit der Steuerverwaltung (monatlich oder quartalsweise).
- Ausweis im Lohnausweis (Ziffer 11).
- Bezugsprovision von 1 – 2 % als Entschädigung für den Arbeitgeber.
Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)
Quellensteuerpflichtige mit einem Bruttojahreslohn über 120'000 CHF werden zwingend nachträglich ordentlich veranlagt. Auch bei tieferen Einkommen kann eine NOV beantragt werden, wenn etwa Krankheitskosten oder Säule-3a-Einzahlungen geltend gemacht werden sollen.
Die Frist zur Antragstellung läuft jeweils bis 31. März des Folgejahres.
Sonderfälle
- Grenzgänger Deutschland: Quellensteuer von 4.5 %, Hauptbesteuerung in Deutschland (Doppelbesteuerungsabkommen)
- Grenzgänger Frankreich (mit Ausnahme Genf): Besteuerung in Frankreich, Schweiz erhält Ausgleichszahlung
- Verwaltungsräte: pauschaler Quellensteuersatz auf Honorar
- Künstler und Sportler: spezielle Tarife
Verbuchung
Die Quellensteuer wird über das Lohnkonto erfasst und an die Steuerverwaltung überwiesen. Detaillierte Abstimmung steht im Beitrag zur Lohnabstimmung vor der Meldung . Mehr zur korrekten Bilddarstellung im Lohnausweis Schweiz .
Praxistipps
- Tarifcodes regelmässig überprüfen (Heirat, Kinder, Kantonswechsel)
- monatliche Abrechnung digital direkt an die Steuerverwaltung
- Bezugsprovision in der Buchhaltung als Erlös erfassen
- bei Unsicherheit Anfrage an die kantonale Steuerverwaltung
- frühzeitig mit dem Treuhänder zusammenarbeiten bei komplexen Fällen
- bei Wechsel von Quellensteuer auf C-Bewilligung Übergang sauber dokumentieren
Fazit
Die Quellensteuer ist administrativ aufwändig, aber gut handhabbar. Wer die Tarife korrekt setzt, vermeidet Korrekturen. ReAI berechnet die Beiträge automatisch nach Kanton und Tarifcode. Preise ansehen .