Quellensteuer auf ausländische Dividenden
Ausländische Quellensteuer auf Dividenden, von DBA bis pauschaler Steueranrechnung.
Wer als Schweizer Anleger oder Holdinggesellschaft Dividenden aus dem Ausland bezieht, muss in der Regel ausländische Quellensteuer akzeptieren. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und die pauschale Steueranrechnung mildern die Belastung.
Quellensteuer im Überblick
| Land | Reguläre Quellensteuer | DBA-Satz für CH-Empfänger |
|---|---|---|
| USA | 30 % | 15 % |
| Deutschland | 26,375 % | 15 % |
| Frankreich | 25 % | 15 % |
| UK | 0 % | 0 % |
| Italien | 26 % | 15 % |
Aktuelle Sätze auf estv.admin.ch .
DBA-Reduktion an der Quelle
Damit der reduzierte DBA-Satz schon an der Quelle gilt, müssen Anleger ein Wohnsitzzertifikat oder Formular wie W-8BEN-E bei der Depotbank hinterlegen. Sonst zieht das Land den vollen Satz ab und der Empfänger muss die Differenz zurückfordern.
- W-8BEN-E für US-Quellen
- Erstattungsverfahren je Land verschieden
- Fristen 2 bis 4 Jahre üblich
- Belege und Dividendenabrechnungen archivieren
- Antrag oft auf Englisch oder Landessprache
Pauschale Steueranrechnung in der CH
Die Schweiz gewährt eine pauschale Steueranrechnung auf die nicht erstattungsfähige ausländische Quellensteuer:
- Antrag DA-1 für natürliche Personen
- Anrechnung auf Bundes- und Kantonssteuer
- Voraussetzung: Schweizer Wohnsitz oder Sitz
- maximale Anrechnung beschränkt auf inländische Steuer
- Antrag jährlich mit Steuererklärung
Mehr zur klassischen Schweizer Verrechnungssteuer steht im Beitrag zur Verrechnungssteuer auf Dividenden .
Holding-Konstellationen
Holdinggesellschaften profitieren zusätzlich vom Beteiligungsabzug, mehr dazu im Beitrag zur Holdingstruktur und Steuerprivilegien . Bei qualifizierten Beteiligungen kann ausländische Quellensteuer in vielen Fällen vollständig erstattet werden.
- Mutter-Tochter-Verhältnis nach DBA
- Mindestbeteiligung oft 10 % oder 25 %
- Mindesthaltedauer
- Antrag bei ausländischer Behörde
- Substance-Anforderungen
Buchhaltung und Dokumentation
In der Doppelten Buchführung werden Dividenden brutto erfasst. Die Quellensteuer landet auf einem eigenen Konto “Anrechenbare Quellensteuer” und wird beim Antrag DA-1 geltend gemacht. Wichtig:
- Dividendenabrechnung vollständig
- Quellensteuer-Bescheinigung der Bank
- Trennung erstattungsfähig / anrechenbar
- saubere Kontenstruktur im KMU-Kontenrahmen
Häufige Fehler
- W-8BEN-E nicht eingereicht, voller US-Satz statt 15 %
- DA-1 jährlich vergessen
- Erstattungsanträge zu spät
- Holding-Befreiung nicht beantragt
- Kursumrechnungen ungenau
Fazit
Wer Dividenden aus dem Ausland bezieht, sollte die DBA-Reduktion und die pauschale Steueranrechnung konsequent nutzen. Die Differenz zwischen 30 % und 0 % macht in einer Holding viel aus. Wer die Buchhaltung professionell aufstellen möchte, findet die passende Lösung unter Preise ansehen .