Schweizer Unternehmen können steuerliche Verluste während sieben Jahren mit zukünftigen Gewinnen verrechnen. Diese Regelung mildert Schwankungen und erleichtert insbesondere Start-ups die Steuerplanung.

Grundregel

AspektInhalt
Frist7 Jahre nach Verlustentstehung
Reihenfolgeälteste Verluste zuerst
Anwendungdirekte Bundessteuer und Kantonssteuern
Begünstigtejuristische Personen und Selbständigerwerbende
Vortragnicht handelbar oder übertragbar

Rechtsgrundlage: Art. 31 und Art. 67 DBG. Texte siehe fedlex.admin.ch und estv.admin.ch .

Wer profitiert?

Sowohl AGs und GmbHs als auch Einzelfirmen und Personengesellschaften können Verluste vortragen:

  • Kapitalgesellschaften: Verlustvortrag wirkt gegen künftige steuerbare Gewinne
  • Einzelfirmen: Verlust wirkt sich auf das übrige Einkommen aus
  • Holdings: Verluste auf Stufe Holding möglich
  • Verluste aus Liegenschaften: Sonderregel je Kanton
  • Sanierung: spezielle Regeln nach Art. 67 Abs. 2 DBG

Mehr zur Wahl der Rechtsform steht in den Beiträgen zu Selbständig machen und GmbH gründen .

Reihenfolge der Verrechnung

Bei mehreren Verlustjahren wird der älteste Verlust zuerst verrechnet:

  • 7-Jahres-Frist je Verlustjahr separat
  • pro Jahr nur bis zur Höhe des steuerbaren Gewinns
  • Restverluste bleiben bis Fristablauf bestehen
  • nach Fristablauf verfallen sie endgültig
  • bei Sanierungsleistungen unbeschränkter Vortrag möglich

Praxisbeispiel

Eine GmbH erzielt 2020 einen Verlust von 100'000 CHF. In den Folgejahren:

  • 2021: Verlust 30'000 CHF, kein Abzug
  • 2022: Gewinn 50'000 CHF → Verrechnung mit 2020-Verlust
  • 2023: Gewinn 60'000 CHF → Restverlust 2020 (50'000) abziehen
  • 2024: Gewinn 40'000 CHF → 2021-Verlust verrechnen
  • 2027: Frist für 2020 läuft ab, allfälliger Rest verfällt

Buchhaltung und Steuererklärung

Die Verluste werden in der jährlichen Steuererklärung als Vortrag deklariert. Voraussetzung ist eine ordentliche Doppelte Buchführung nach OR und ein klar geführter KMU-Kontenrahmen . Der Steuerberater dokumentiert die Verlustsalden in einer Verlust-Übersicht.

Sonderfälle

  • Wechsel der Rechtsform
  • Mantelhandel (Verlustkauf): nicht zulässig
  • Sanierungsfälle mit unbeschränktem Vortrag
  • Beteiligungsabschreibungen
  • internationale Verluste mit Doppelbesteuerungsabkommen

Fazit

Die 7-Jahres-Verlustverrechnung ist ein wichtiges Instrument der Steuerplanung in der Schweiz. Wer in den ersten Jahren Verluste schreibt, sollte die Salden präzise dokumentieren. Wer die Buchhaltung professionell aufstellen möchte, findet die passende Lösung unter Preise ansehen .