Die Verrechnungssteuer auf Dividenden ist mit 35 % einer der höheren Sätze im Schweizer Steuersystem. Sie dient der Sicherung der ordentlichen Besteuerung und wird in der Regel zurückerstattet, wenn der Empfänger die Dividende korrekt deklariert.

Was wird besteuert?

Die Verrechnungssteuer fällt an auf:

QuelleSatz
Dividenden auf Aktien und GmbH-Stammanteile35 %
Zinsen auf Obligationen35 %
Zinsen auf Bankguthaben über 200 CHF/Jahr35 %
Lotteriegewinne35 %

Die rechtliche Grundlage steht im Verrechnungssteuergesetz (VStG) auf fedlex.admin.ch und in den Wegleitungen der ESTV.

Wer führt die Steuer ab?

Schuldner der Verrechnungssteuer ist immer der Schuldner der Leistung, nicht der Empfänger. Bei einer Dividende ist das die ausschüttende GmbH oder AG. Sie behält 35 % von der Dividende ein und überweist diese innerhalb von 30 Tagen an die ESTV.

Schritte bei einer Dividendenausschüttung:

  1. Generalversammlung beschliesst Ausschüttung.
  2. Formular 103 (für AG) bzw. 110 (für GmbH) bei der ESTV einreichen.
  3. 35 % der Bruttodividende einbehalten.
  4. Auszahlung der Nettodividende (65 %) an die Aktionäre.
  5. Überweisung der Verrechnungssteuer an die ESTV innerhalb von 30 Tagen.
  6. Verbuchung der Steuer im doppelten Buchhaltung -System.

Rückerstattung für Empfänger

Inländische natürliche Personen erhalten die Verrechnungssteuer zurück, wenn sie:

  • die zugrundeliegenden Erträge in der Steuererklärung deklarieren
  • die Antragsfrist von drei Jahren einhalten
  • in der Schweiz Wohnsitz haben

Juristische Personen mit Sitz in der Schweiz fordern die Steuer über das Formular 25 zurück. Im Konzern kann das Meldeverfahren (Formular 106 / 108) gewählt werden, statt der Auszahlung.

Meldeverfahren als Vereinfachung

Beim Meldeverfahren wird die Verrechnungssteuer nicht physisch abgeführt, sondern nur deklariert. Voraussetzungen:

  • mindestens 20 % Beteiligung
  • Konzern- oder Schwestergesellschaft
  • vorherige Bewilligung der ESTV
  • Frist zur Anmeldung: 30 Tage nach Fälligkeit

Versäumte Fristen können zu Zinsfolgen führen.

Internationale Aspekte

Bei ausländischen Empfängern reduziert ein Doppelbesteuerungsabkommen die effektive Belastung. Typisch:

  • USA: Reduktion auf 15 % bei Privatpersonen, 5 % bei wesentlichen Beteiligungen
  • EU-Staaten: meist 15 % oder weniger
  • Drittländer: nach DBA, sonst volle 35 %

Die Rückforderung erfolgt über Formular 85 ff. nach Land. Aktuelle Informationen stehen auf estv.admin.ch .

Praxis-Tipps

  • Beschluss der Ausschüttung sauber protokollieren
  • Frist 30 Tage zwingend einhalten, sonst Verzugszins
  • bei Konzernstrukturen Meldeverfahren prüfen
  • Nettodividende ans Aktionärskonto, Bruttoanteil als Steuerabzug verbuchen
  • Auswirkungen auf den Jahresabschluss für kleine Unternehmen berücksichtigen
  • bei Substanzdividenden Sonderregeln beachten

Fazit

Die Verrechnungssteuer ist ein technisches, aber wichtiges Element bei jeder Dividendenausschüttung. Wer sauber abrechnet, schützt sich vor Bussen. ReAI dokumentiert Ausschüttungen vollständig. Preise ansehen .